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Einkommensteuer - Sept. 2024
- § 19 EStG -
Arbeitnehmer-Verabschiedung als Betriebs-veranstaltung
Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Veranstaltung, auf der ein Arbeitnehmer verabschiedet wird, müssen nicht insge-samt als Arbeitslohn zu behandeln sein, wenn sie die Freigrenze von 110 EUR pro Teilnehmer überschreiten.
Hintergrund
Die Finanzverwaltung vertritt in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR die Auffassung, dass die Kosten für Verabschiedungen, wenn sie mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen, dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeits-lohn zuzurechnen sind, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht.
Wird dagegen die Freigrenze von 110 EUR bei Geburtstagsfeiern überschritten, bestimmt R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR, dass nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt wird.
Sachverhalt
Das FG Niedersachsen hält die Unterscheidung zwischen Verab-schiedungs- und Geburtstagsfeiern für nicht gerechtfertigt und vertritt die Auffassung, dass bei einem Empfang des Arbeit-gebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR unter Berück-sichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veran-staltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.
Im Streitfall hatte eine Bank für ihren ausscheidenden Vor-standsvorsitzenden eine Abschiedsfeier ausgerichtet, bei der auch der Nachfolger vorgestellt worden war.
Das FA hatte die Feier nicht als Betriebsveranstaltung aner-kannt, weil nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Auf-wendungen die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer über-schritten.
Die Bank wurde für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen der Veranstaltung in Haftung genommen.
Entscheidung
Das FG sah in der Veranstaltung jedoch ein Fest des Geldinsti-tuts, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Ge-sichtspunkten erstellt worden sei und die Bank als Gastgeberin auftrat, sodass die Veranstaltung im überwiegenden betrieb-lichen Interesse der Bank lag.
Entsprechend wertete es den Empfang als Betriebsveran-staltung und qualifizierte nur die auf den bisherigen Vor-standsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn.
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