Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

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Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2023

  • § 4 EStG - Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Be-triebseinnahmen.

    Denn aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folgt keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer recht-fertigen könnte.

    Sachverhalt
    Streitig war die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungs-zinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnah-men.

    Das FA hatte diese als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend er-fasst.

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das FG Düsseldorf ab.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass Gewerbesteuererstattungszinsen Be-triebseinnahmen sind, da sie betrieblich veranlasst sind.

    Die Gewerbesteuer als ertragsorientierte Objektsteuer knüpft unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebs-inhabers an den Gewerbebetrieb als Steuerobjekt an und be-rührt nicht die Privatsphäre des Steuersubjekts und auch nicht diejenige der Gesellschafter, wenn Betriebsinhaberin eine Ge-sellschaft ist.

    Die Zahlung von Gewerbesteuer ist demgemäß stets betrieblich veranlasst.

    Wird überzahlte Gewerbesteuer erstattet, liegt der Grund hier-für ebenfalls in der betrieblichen Sphäre.

    Damit sind auf die Erstattung vom FA gezahlte Zinsen betrieb-lich veranlasst.

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