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Einkommensteuer - Sept. 2023
- § 4 EStG - Erstattungszinsen zur
Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Be-triebseinnahmen.
Denn aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folgt keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer recht-fertigen könnte.
Sachverhalt
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungs-zinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnah-men.
Das FA hatte diese als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend er-fasst.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das FG Düsseldorf ab.
Entscheidung
Das FG entschied, dass Gewerbesteuererstattungszinsen Be-triebseinnahmen sind, da sie betrieblich veranlasst sind.
Die Gewerbesteuer als ertragsorientierte Objektsteuer knüpft unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebs-inhabers an den Gewerbebetrieb als Steuerobjekt an und be-rührt nicht die Privatsphäre des Steuersubjekts und auch nicht diejenige der Gesellschafter, wenn Betriebsinhaberin eine Ge-sellschaft ist.
Die Zahlung von Gewerbesteuer ist demgemäß stets betrieblich veranlasst.
Wird überzahlte Gewerbesteuer erstattet, liegt der Grund hier-für ebenfalls in der betrieblichen Sphäre.
Damit sind auf die Erstattung vom FA gezahlte Zinsen betrieb-lich veranlasst.
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