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Einkommensteuer - Okt. 2025
- § 33 EStG - Vorweggenommene
Aufwendungen für die eigene Bestattung
Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge sind weder außer-gewöhnlich noch erwachsen sie zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 EStG abziehbar.
Sachverhalt
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige einen Bestattungs-vorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Be-lastungen mit der Begründung geltend, letztlich würde er da-durch seinen Angehörigen entsprechende, als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Aufwendungen ersparen.
Das FA versagte den geltend gemachten Kostenabzug.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG entschied, dass es bereits an der erforderlichen Außer-gewöhnlichkeit mangelt.
Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, be-stattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen.
Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung na-her Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Ange-hörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.
Zudem entstehen derartige Aufwendungen nicht zwangsläufig, denn sie entstehen freiwillig, weil für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht.
Auch besteht nach Auffassung des FG keine sittliche Verpflich-tung, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu er-sparen.
Letztlich sind Beerdigungskosten bei den Erben nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusam-menhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien.
Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehlt es bereits an einer Belastung.
Dies muss jedoch erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringt.
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