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Einkommensteuer - Okt. 2024
- Vermietung
von Luxusimmobilien: Einspruchsbearbeitung erfolgt
Grundsätzlich gilt bei einer auf Dauer angelegten Vermietungs-tätigkeit bebauter Grundstücke zu Wohnzwecken die Vermu-tung, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Totalüberschuss zu erzielen (sog. Liebhaberei-Überprüfungsverbot, BMF 8.10.2004, V C 3 - S 2253 - 91/04).
Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz gilt nur, wenn eine Luxus-immobilie (z. B. Wohnfläche von mehr als 250 qm) vermietet wird.
Hier haben die Finanzämter nach wie vor die Prognose zur Ein-künfteerzielungsabsicht angefordert.
Zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH 20.6.2023, IX R 17/21).
Da dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlich wurde, ist es über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Ruhende Einspruchsverfahren werden deshalb nun wieder auf-genommen und nach den Urteilsgrundsätzen entschieden.
Beachten Sie …
Diese Totalüberschussprognose für Luxusimmobilien ist auch nach Einfügung des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG durchzuführen, selbst wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.
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