Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2023

  • § 9 EStG - Doppelte Haushaltsführung und die Abzugs-fähigkeit von Stellplatzkosten

    Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten dop-pelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den in voller Höhe abziehbaren Mehraufwendungen, so ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

    Sachverhalt
    Streitig war die Zuordnung von Aufwendungen für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung.

    Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haus-haltsführung zählen neben Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und (zeitlich befristeten) Verpflegungs-mehraufwendungen v. a. die notwendigen Kosten der Unter-kunft am Beschäftigungsort.

    Seit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zum Ver-anlagungszeitraum 2014 können die tatsächlichen Aufwen-dungen für die Nutzung einer inländischen Unterkunft höchstens mit 1.000 EUR im Monat angesetzt werden.

    Von den (nur begrenzt abziehbaren) Unterkunftskosten sind sonstige notwendige Mehraufwendungen abzugrenzen.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass Mietkosten des Steuerpflichtigen für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung gehören, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der An-mietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und des-halb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzu-ordnen sind.

    Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit der-jenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.

    Die von der Abzugsbeschränkung erfassten Unterkunftskosten betrifft die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr ein-zeln zugeordnet werden können.

    Dies gilt für die Bruttokaltmiete, aber auch für alle (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich Stromkosten, da diese ebenfalls durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen.

    Nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen, ge-hören dagegen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haus-haltsartikel und Einrichtungsgegenstände, aber auch gesonderte Stellplatzkosten.

    Sie stellen keine Unterkunftskosten dar, denn sie werden (eben-so wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel) nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatz-mieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende (deshalb i. d. R. auch zusätzlich zu vergütende) Möglichkeit, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage ge-schützt abstellen zu können.

    Der Umstand, dass sich im Streitfall die Tiefgarage im gleichen Gebäude befand und der Stellplatz durch den gleichen Ver-mieter überlassen wurde, nimmt dem Steuerpflichtigen nicht den mit der Stellplatzüberlassung verbundenen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten.

    Beachten Sie ...
    Das FG teilt damit ausdrücklich nicht die von der Finanz-verwaltung vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (BMF 25.11.20, IV C 5-S 2353/19/10011:006 ,BStBl I 20, 1228).

    Die Revision wurde eingelegt.

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