Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Nov. 2024

  • § 32 EStG - Eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungs-sanitäterin stellt keine Berufsausbildung dar

    Durch § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurz-zeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin entgegen früherer Rechtsprechung des BFH nicht mehr wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag.

    Sachverhalt
    Eine Berufsausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Aus-bildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vor-zeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchge-führt wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG).

    Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vor-schriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

    Entscheidung
    Das FG bejahte den Kindergeldanspruch der Klägerin.

    Die genannten Voraussetzungen erfüllte die dreimonatige Schu-lung des Kindes im Streitfall nicht.

    In Reaktion auf die neue Rechtslage hat der BFH klargestellt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten und mit einer Abschlussprü-fung absolviert wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG).

    Eine geordnete Ausbildung setzt danach gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 EStG voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- und Ver-waltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungs-trägers durchgeführt wird.

    Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vor-gesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen (§ 9 Abs. 6 Satz 4 EStG).

    Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat aber auch derjeni-ge abgeschlossen, der die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monate bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat (§ 9 Abs. 6 Satz 5 EStG).

    Im entschiedenen Fall hatte der BFH angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm auch eine mehrjährige gewerbliche Tätig-keit des dortigen Klägers nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Berufsausbildung als Erstausbildung“ gefasst.

    Im Streitfall war in Anbetracht der gesetzlichen Regelung, dass die Schulung zur Rettungssanitäterin keine Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG darstellt, allein darauf abzustellen, dass für den streitigen Zeitraum ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG wegen des Zuwartens auf eine Ausbildungsstelle bestand und somit die eingelegte Klage erfolgreich war.

    Dabei stand die Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung eines auf einen Ausbildungsplatz wartenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG) nicht entgegen.

    Auf die NZB (Nichtzulassungsbeschwerde) des FA hin hat der BFH die Revision zugelassen.

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