Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Nov. 2023

  • Abgrenzung Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten

    Das LfSt Niedersachsen weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG greift.

    Definition Aufmerksamkeiten
    Eine Bewirtung liegt nach der Verkehrsauffassung nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es beispielsweise anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022).

    Auffassung LfSt Niedersachsen
    Da jedoch auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an.

    Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksam-keiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR (R 19.6 LStR) kann nicht zurückgegriffen werden.

    Die Frage, ob Aufwendungen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeits-lohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.

    PRAXISTIPP
    Diese Verfügung könnte insbesondere bei Betriebsprüfungen zu einer Verschärfung und zu neuen ungewollten Feststellungen führen.

    Denn werden Aufmerksamkeiten als sonstige Aufwendungen oder als Repräsentationsaufwendungen verbucht und das Finanzamt geht von Bewirtungsaufwendungen aus, würden die nichtabziehbaren Aufwendungen nicht nur 30 %, sondern 100 % betragen, weil die Aufzeichnungsverpflichtung nach § 4 Abs. 7 EStG nicht erfüllt ist.

    Sollte das Finanzamt bei Aufmerksamkeiten auf einmal Be-wirtungskosten unterstellen, ist u. E. das Finanzamt in der Be-weislast.

    Sollte die Begründung nicht schlüssig sein, empfiehlt sich ein Einspruch.

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