Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - November 2016

  • § 9 EStG - Meisterkurs:
    Meisterbonus mindert Werbungskostenabzug nicht


    Wurde der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ab-legens einer Prüfung ausbezahlt, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den im Zusammenhang mit der Ablegung der Meister-prüfung angefallenen Fortbildungskosten, sodass eine Kürzung der Fortbildungskosten um den Meisterbonus unzulässig ist.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die dem Steuerpflichtigen entstandenen Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbst-ständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR zu kürzen waren.

    Während das FA diese Auffassung vertrat, widersprach der Steuerpflichtige dem hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Fortbildungskosten und Meister-bonus.

    Entscheidung
    Der Auffassung des Steuerpflichtigen war auch das FG. Es gab deshalb der Klage statt.

    Beachten Sie ...
    Gem. § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

    Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Fortbildungs-kosten standen jedoch nicht mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang, da es sich bei dem Meisterbonus nicht um steuerbare Einnahmen handelt. Insofern liegt weder ein – steuerbares, aber steuerfreies – Stipendium i. S. des § 3 Nr. 44 EStG noch eine Ausbildungsförderung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG vor.

    Darüber hinaus besteht auch kein unmittelbarer wirtschaft-licher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Fortbildungskosten.

    Denn der Steuerpflichtige führte seine Fortbildung vorrangig („auslösendes Moment“) deshalb durch, um bestimmte Fähig-keiten und Qualifikationen für seine Erwerbstätigkeit zu erlangen und nicht, um den Meisterbonus zu erhalten.

    Insofern besteht ein erwerbsbezogenes – vorrangiges – Ver-anlassungsverhältnis zwischen der Fortbildung und der Einkünfteerzielung, nicht jedoch zwischen Fortbildung und dem – nicht steuerbaren – Meisterbonus.

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