Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Erbschaftsteuergesetz - Nov. 2014

  • § 13 ErbStG - Zuwendung
    eines Wohnrechts an „länger lebenden Ehegatten”


    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG bleibt der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

    Voraussetzung ist, dass das Grundstück beim Erwerber zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt ist (sog. Familien-heim).

    Der BFH musste nun darüber entscheiden, ob eine Selbstnutzung in Ausübung eines dinglichen Wohnrechts eben-falls ausreicht.

    Sachverhalt
    Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes.
    Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde je-doch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grund-stück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt.

    Das FA setzte Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG fest.

    Entscheidung
    Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nach Auffassung des BFH, der die Klageabweisung durch das FG im Ergebnis bestätigt hat, nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime.

    Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzte, sei insoweit unerheblich.

    Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigen-tum.
    Sei der Erwerber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, könne er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

    Eine Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zu-wendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts könne weder durch die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt werden.

    Erläuterungen
    Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblas-sers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG).
    Der eindeutige Gesetzeswortlaut setzt das Eigentum für die Begünstigung voraus. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes durch den BFH wäre nur in Betracht gekommen, wenn die wortgetreue Gesetzesanwendung offen-sichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprochen und zu einem offenbar sinnwidrigen Ergebnis geführt hätte, das durch die beabsichtigte Auslegung vermieden oder jedenfalls ent-scheidend gemindert würde, ohne andere Wertungswider-sprüche hervorzurufen. Dies ließ sich indes nicht feststellen.

    Bemerkenswert ist schließlich der Hinweis des BFH darauf, dass der Gesetzgeber bei der Steuerfreistellung des zur indi-viduellen Lebensgestaltung bestimmten Vermögens Grund-eigentümer und Inhaber anderer Vermögenswerte in einem gleichen Individualbedarf steuerlich gleichbehandeln muss und vor diesem Hintergrund zweifelhaft ist, ob die Befreiungs-vorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG mit diesem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist.

    Eine Anwendung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Nutzungsberechtigten wäre verfassungsrechtlich noch bedenklicher und ist somit ausgeschlossen.

    Daher scheidet eine Anwendung der Vorschrift aus, wenn der Erwerber nicht Eigentümer ist.

© 2014 - IWW Institut