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Abgabenordnung - Mai 2025
- § 146b AO - Durchführung von
Kassen-Nachschauen
Aus aktuellem Anlass weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.
Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um ein Kontroll-instrument der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Ord-nungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben).
Die Prüfung erfolgt in der Regel ohne Voranmeldung und wird von zwei Bediensteten der Finanzverwaltung durchgeführt.
Die Prüfer weisen sich zu Beginn der Kassen-Nachschau mit ihren Dienstausweisen (im Scheckkarten- oder Papierformat) als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.
Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a.
- Elektronische oder computergestützte Kassensysteme
- App-Systeme
- Waagen mit Registrierkassenfunktion
- Taxameter
- Wegstreckenzähler
- Geldspielgeräte
- Offene Ladenkassen
Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben den mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch die Amtsträger eingesehen wer-den.
Es kann auch die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.
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