Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2023

  • § 13a EStG - Übergang von der EÜR zur Gewinner-mittlung nach Durchschnittssätzen

    Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Über-schussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Er-mittlung eines Übergangsgewinns.

    Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss dagegen bei einem Wechsel von der Ge-winnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Ge-winnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn er-mittelt werden.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungs-art von der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG eine Überleitungsrechnung vorzunehmen ist.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass die Ermittlung eines Übergangsge-winns erforderlich ist.

    Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ist eine selbstständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinner-mittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht.

    Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Ver-zicht auf die Ermittlung des „tatsächlichen“ Gewinns, wie er sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ergibt.

    Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen.

    Die Einkommensteuer wird durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (finanziellen) Leistungsfähigkeit ge-prägt, das verfassungsrechtlich insbesondere aus dem allge-meinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des GG abgeleitet wird.

    Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert es, die einzelnen betrieblichen Geschäftsvorfälle ent-sprechend den steuerlichen Maßstäben und Wertungen zu er-fassen.

    Ein Geschäftsvorfall darf dabei einerseits nicht doppelt erfasst werden, andererseits gilt es zu verhindern, dass ein Geschäfts-vorfall, der nach den Wertungen des Gesetzgebers eine steuer-liche Gewinnauswirkung haben soll, unberücksichtigt bleibt.

    In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt.

    Diese Grundsätze sind auch beim Wechsel der Gewinner-mittlungsart zu beachten.

    Sie schließen es aus, dass durch den Wechsel der Gewinner-mittlungsart Gewinne endgültig der Besteuerung entgehen und umgekehrt, dass sich Betriebsausgaben nicht mehr bei der Ermittlung des Gewinns auswirken können.

    Soweit durch unterschiedliche Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgswirksame Geschäfts-vorfälle doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden, ist dies folglich durch Zu- oder Abschläge dergestalt zu korrigieren, dass es zu einer Einmalbesteuerung des Geschäftsvorfalls kommt.

    Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf es hierzu nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass trotz der grundsätzlichen rechtssystematischen Gleichstellung der Durchschnittssatzge-winnermittlung mit der Gewinnermittlung durch Betriebsver-mögensvergleich für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten.

    Für diese Teilbereiche muss folglich bei einem Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

    Denn für die erforderlichen Gewinnkorrekturen kann es nur da-rauf ankommen, wie die Gewinne oder auch entsprechende Teilgewinne eines Unternehmens tatsächlich ermittelt worden sind und ob sich dadurch beim Wechsel der Gewinner-mittlungsart ohne entsprechende Korrekturposten Fehler er-geben würden.

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