Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Bilanz - Mai 2012

  • Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflege-provisionen

    Eine Rückstellung wegen künftiger Vertragsbetreuung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Versicherungs-vertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. So ist ein Beschluss des BFH zu verstehen. Voraussetzung ist, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestands-pflege darstellt.

    Praxishinweis | Ob die Abschlussprovision eine Vorleistung darstellt, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen (Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; Abruf-Nr. 120229). Die vom Versicherungsvertreter erlangte Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflege-provisionen nicht kostendeckend sind. Die wirtschaftliche Unausgewogenheit von Provision und Bestandspflege allein ist kein Argument für den Ansatz einer Rückstellung.

    Information
    aus dem "Wirtschaftsdienst Versicherungsvertreter“

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