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Einkommensteuer - März 2026
- § 64 EStG - Kindergeldanspruch beim
Wohnortwechsel des Kindes zum anderen Elternteil?
Der Anwendungsbereich des § 64 EStG ist nicht eröffnet, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Mutter eines Kindes, welches nach der Trennung der Eltern zunächst in ihrem Haushalt lebte.
Im Streitzeitraum Juli bis Dezember 2023 wechselte das Kind in den Haushalt seines Vaters.
Den Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Kindergeld für den Streitzeitraum lehnte die Familienkasse im Jahr 2024 be-standskräftig ab.
Im Jahr 2025 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Antragstellerin mit der Begründung auf, dass nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einer Person Kinder-geld gezahlt werde.
Da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigt und schließe damit die Antragstellerin von der Kindergeldzahlung aus.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das FG entschied, dass im Streitfall § 64 EStG nicht anwendbar ist, da der Kindesvater nicht Berechtigter i. S. v. § 64 EStG ist.
Denn einem möglichen Anspruch des Kindesvaters stand die be-standskräftige Ablehnung seines Antrags durch die Familien-kasse entgegen.
Das FG stellte klar, dass selbst dann, wenn diese Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgt ist und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestanden hat, dies einer Kindergeldgewährung an die Mutter nicht ent-gegensteht.
Denn § 64 Abs. 1 EStG soll eine Doppelzahlung von Kindergeld verhindern.
Bei einer bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Eltern-teil besteht im Regelfall diese Gefahr jedoch nicht.
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