Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - März 2015

  • § 15 UStG -
    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnung


    Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

    Hintergrund
    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Leistung erbracht ist und der Steuer-pflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Damit ist die Ausübung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich an den Besitz der Originalrechnung geknüpft.

    Sachverhalt
    Die Parteien stritten um die Frage, ob das FA den Vor-steuerabzug bei Verlust der Originalrechnungen durch Dieb-stahl mit lediglich 60 % der erklärten Vorsteuern schätzen durfte, wenn durch die Steuerkanzlei, die die Original-rechnungen gebucht hat, Zeugenbeweis angeboten wurde.

    Entscheidung
    Aus Sicht des BFH hat der Unternehmer, der den Vorsteuer-abzug geltend macht, die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.

    In diesem Zusammenhang hat der Unternehmer auch dar-zulegen und nachzuweisen, dass er im Besitz einer ordnungs-gemäßen Rechnung war.
    § 15 Abs. 1 UStG erfordert dagegen nicht, dass das Ab-rechnungspapier auch noch in einem späteren Zeitpunkt vor-handen ist.

    Den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Unternehmer nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen nach der Finanzgerichtsordnung verfahrens-rechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Als Beweismittel kommen in erster Linie Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnung in Betracht.

    Entscheidend ist, dass die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das FG die Überzeugung gewinnt, dass die Tat-bestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug einschließ-lich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes vorliegen.

    Lagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Originalrechnungen anderer Unternehmer mit gesondertem Steuerausweis vor, die aber danach verlorengegangen sind und nicht mehr rekonstruiert werden können, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu schätzen.
    Denn die erfolgte Rechnungstellung wird durch den Verlust der Rechnungen nicht aufgehoben.

    Der fehlende Nachweis des Rechnungsbesitzes kann dagegen nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

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