Aktuelle Steuernews
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.
Einkommensteuer - Juni 2024
- § 20 EStG - Rückabwicklung eines
Verbraucherdarlehens-vertrags
Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rück-abwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht in-nerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird.
Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldver-hältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.
Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Sachverhalt
Streitig war, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädi-gung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt.
Entscheidung
Dies ist nicht der Fall. Der BFH hat die Anwendung sowohl von § 20 als auch von § 22 Nr. 3 EStG verneint.
Nutzungsentschädigung kein Kapitalertrag
Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Steuerpflichtigen geleistete Nutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Steuerpflich-tigen beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Er-werbssphäre angefallen ist.
Denn die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen setzt im Grundsatz eine erwerbsgerichtete Tätigkeit voraus.
Das gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer.
Auch innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte ist zwischen der Erwerbssphäre und der nicht steuerbaren Privatsphäre zu unterscheiden.
Der aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses nach dem Wi-derruf des Darlehensvertrags an die Steuerpflichtigen gezahlte Nutzungsersatz fällt nicht innerhalb der Erwerbssphäre an.
Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspek-tive der Steuerpflichtigen keine erwerbsgerichtete Tätigkeit.
Im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollzieht sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabhängig von der zivilrechtlichen Einord-nung) außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre.
Der von den Steuerpflichtigen vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Steuerpflichtigen nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als hätten sie der Bank entgeltlich Kapital in Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen überlassen.
Keine Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG
Der von der Bank geschuldete Nutzungsersatz ist auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Denn der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht auch bei der Anwendung von § 22 Nr. 3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rück-abwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleis-tungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind.
Dies kann im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG nicht anders be-urteilt werden als im Anwendungsbereich des § 20 EStG.
Die Rückgewähr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Dar-lehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vor-schrift.
Beachten Sie ...
Siehe hierzu auch die gleich lautende Entscheidung des BFH vom 7.11.23, VIII R 16/22.
© 2024 - IWW Institut