Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer- Juni 2023

  • § 9 EStG - Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal

    Werden die bei einem Piloten vor Abflug erforderlichen Briefing-gespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flug-hafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zum Flughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie Über-nachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrund-sätzen zu berücksichtigen sind.

    Das FA berücksichtigte die Fahrten lediglich mit der Entfer-nungspauschale und ließ die geltend gemachten Verpflegungs- und Übernachtungskosten unberücksichtigt.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab und bestätigte die Entscheidung des FA.

    Entscheidungsgründe
    Werden die Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Ar-beitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuer-pflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z. B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.

    Für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätig-keiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienst-rechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufs-bild gehören.

    Nur dann kann die „erste Tätigkeitsstätte“ als Anknüpfungs-punkt für den Ansatz von Wegekosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen.

    Dies folgt insbesondere aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der zu-mindest für den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeit-nehmer an diesem Ort auch tätig werden soll.

    Darüber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertrags- oder dienstrechtlich geschuldeten Betätigung an diesem Ort nicht zu-letzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „erste Tätigkeits-stätte“ geschuldet.

    Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird (oder für den Regelfall nicht tätig werden soll), kann nicht als Tätig-keitsstätte angesehen werden.

    Im Streitfall verfügte der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen am Flughafen über mehrere Betriebsgebäude und damit über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, zu der auch die Briefing-räume gehören.

    Die Räume stehen in einem organisatorischen und wirtschaft-lichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Ar-beitgebers.

    Sie bilden eine räumlich abgrenzbare funktionale betriebliche Einheit.

    Die durchgeführten Briefinggespräche, die vor dem jeweiligen Flug durchgeführt wurden, wurden dort auch regelmäßig durch-geführt, sodass sich hier die erste Tätigkeitsstätte befand und daher lediglich die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Flughafen ‒ und diese auch nur mit der Entfernungspauschale ‒ berücksichtigt werden konnten.

© 2023 - IWW Institut