Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2016

  • § 17 EStG - Keine Minderung
    eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer


    Fällt bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen Schenkung-steuer an, kann diese einen später erzielten Veräußerungs-gewinn nach § 17 EStG grundsätzlich nicht mindern.

    Durch die Schenkungsteuer soll nämlich ausschließlich der Vermögensvorteil, den der Beschenkte erlangt, der Besteu-erung unterworfen werden.

    Sie steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen, so das aktuelle Urteil des FG Nürnberg.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob Schenkungsteuer, die beim Erwerb von GmbH-Anteilen vom Vater – dem Schenker – angefallen war, einen später erzielten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG mindert.

    Der Steuerpflichtige zog bei der Ermittlung seines Ver-äußerungsgewinns die beim Erwerb der Anteile angefallene Schenkungsteuer als Anschaffungskosten ab.

    Dagegen ließ das FA bei Durchführung der Veranlagung diesen Aufwandsposten außer Betracht. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

    Entscheidung
    Das FG wies die Klage ab.

    Da die Schenkungsteuer nicht beim Erwerb der GmbH-Anteile durch den Vater des Steuerpflichtigen angefallen war, gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen.

    Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungsteuer folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG, weil es sich um eine sonstige Personensteuer in diesem Sinn handelt.

    Die Belastung mit Schenkung- und Einkommensteuer ist auch verfassungsgemäß.

    Ein Verfassungsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber die Doppelbelastung mit Schenkung- und Ein-kommensteuer nicht verhindert.

    Vielmehr ist sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteu-erungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig.

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