Aktuelle Steuernews
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.
Einkommensteuer - Juli 2025
- § 9 EStG - Containerterminal in
Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen Hafenarbeiter
Für einen ausschließlich am Containerterminal in Bremerhaven tätigen Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion, der neben seiner Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer in verschie-denen Gebieten und Tätigkeitsfeldern des Hafens eingesetzt worden ist, darunter auf Schiffen als Lascher oder Decksmann, stellt das Containerterminal in Bremerhaven eine „erste Tätig-keitsstätte“ dar, sodass ihm ein Werbungskostenabzug für Ver-pflegungsmehraufwendungen nicht zusteht.
Hintergrund
Mehraufwendungen von Arbeitnehmern für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar.
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach § 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwen-dungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungs-pauschale anzusetzen.
Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend (§ 9 Abs. 4a Satz 4 Halbs. 1 EStG).
Denn liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer gleichwohl außerhalb seiner Wohnung beruf-lich tätig, befindet er sich ebenfalls auf Auswärtstätigkeit.
Sachverhalt
Im Streitfall lag eine auswärtige berufliche Tätigkeit des Steuer-pflichtigen nicht vor, weil er in den Streitjahren über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte und nur innerhalb dieser tätig war, so-dass ein Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwen-dungen nicht in Betracht kam.
Denn das Containerterminal Bremerhaven war in den Streit-jahren seine erste Tätigkeitsstätte.
Entscheidung
Das FG stellte heraus, dass das Containerterminal Bremerhaven steuerrechtlich eine ortsfeste betriebliche Einrichtung der lohn-steuerlichen Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen bzw. mit dieser verbundenen Unternehmen ist.
Es handelt sich zwar um ein großflächiges, jedoch räumlich ab-gegrenztes, infrastrukturell erschlossenes sowie organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgelände der Arbeitgeberin des der Steuerpflichtigen und mit ihr verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.
Die Terminalfläche erstreckt sich auf ca. 2,9 Mio. qm, die Länge der Stromkaje beträgt fast 5 km und bietet 14 Liegeplätze für Großcontainerschiffe, auf die sich 41 Containerbrücken vertei-len.
Das Betriebsgelände ist ein abgeschlossener, nicht öffentlich zu-gänglicher Sicherheitsbereich, der den Vorschriften des inter-nationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Codes) unterliegt.
Das Gelände ist vollständig umzäunt und wird videoüberwacht.
Ausweislich der Sicherheitsvorschriften des Terminalbetreibers bedarf es für das Betreten oder Befahren der Terminalanlagen zu Dienstzwecken einer personengebundenen Ausnahmege-nehmigung des Betreibers.
Besichtigungen zu touristischen Zwecken bedürfen einer ge-sonderten Genehmigung.
Das Mitführen eines amtlichen Identitätsnachweises ist ver-pflichtend.
Der Steuerpflichtige war dem Betriebsgelände des Container-terminals Bremerhaven in den Streitjahren auch dauerhaft zu-geordnet i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG.
Denn er hatte seinen Beruf als Hafenarbeiter mit Großgeräte-funktion in den Streitjahren tatsächlich vollschichtig auf diesem Betriebsgelände ausgeübt.
Folglich stellt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Hafen-arbeiter auf dem Gelände des Containerterminals Bremerhaven keine auswärtige berufliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 4a EStG dar.
Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit innerhalb einer ‒ wenngleich großräumigen ‒ ersten Tätigkeitsstätte, an der er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat.
Da der Steuerpflichtige im Streitfall nicht außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und seiner Wohnung tätig war, konnten Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt werden.
© 2025 - IWW Institut