Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juli 2023

  • § 10 EStG - Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat

    Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Dritt-staat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosen-versicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar.

    Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeits-staat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen ge-währt wird.

    Hintergrund
    § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten, im Streitfall maßgebenden Vorsorgeaufwen-dungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

    Durch diese Regelung soll ein anderenfalls eintretender dop-pelter steuerlicher Vorteil vermieden werden.

    Entscheidung
    Dieses Abzugsverbot kam im Streitfall zur Anwendung, denn der Steuerpflichtige bezog Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die er teils im Inland und überwiegend in China ausübte.

    Der auf die Betätigung in China entfallende Anteil des Arbeits-lohns war nur dort zu besteuern (Art. 15 Abs. 1 DBA China) und wurde im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und d DBA China i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

    Der auf die Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn wurde nach § 4 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 12.7.2001 (BGBl II 02, 82) in die Beitragsbemessung für die inländische Renten- sowie Arbeits-losenversicherung einbezogen, sodass ein unmittelbarer wirt-schaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Ein-nahmen bestand.

    Der BFH entschied, dass die Geltung des Abzugsverbots nicht dadurch infrage gestellt wird, dass die künftigen Leistungen aus der Rentenversicherung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG im Inland steuerpflichtig sind.

    Im Hinblick auf das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG geregelte Erfordernis eines „unmittelbaren“ wirtschaftlichen Zusammenhangs müssen die steuerfreien Einnahmen und die Vorsorgeaufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sein.

    Abzustellen ist somit allein auf die Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammen.

    Aus demselben Grund ist es unerheblich, dass einer etwaigen künftigen Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Progres-sionsvorbehalts gemäß § 32b EStG steuersatzerhöhende Wir-kung zukäme.

    Die Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kam im Streitfall nicht zur Anwendung, da es bereits an den territorialen Voraussetzungen der Norm fehlte.

    Denn der Steuerpflichtige übte seine nichtselbstständige Tätig-keit weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus.

    Das FG hatte zwar nicht festgestellt, ob die streitigen Vorsorge-aufwendungen bei der Besteuerung des Steuerpflichtigen in China tatsächlich steuermindernd berücksichtigt wurden oder zumindest hätten berücksichtigt werden können.

    Eine solche Feststellung war allerdings entbehrlich.

    Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so der BFH, bestünde weder für die Beiträge zur Versicherung gegen Ar-beitslosigkeit noch für diejenigen zur gesetzlichen Renten-versicherung von Verfassungswegen Anspruch darauf, einen vollständigen Sonderausgabenabzug zuzulassen.

© 2023 - IWW Institut