Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juli 2016

  • § 9 EStG - Kunstlehrerin kann
    Ausstellungsbesuche nicht von der Steuer absetzen


    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwen-dungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernis-sagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig sind.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige unterrichtete als Oberstudienrätin das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium.

    Daneben betätigte sie sich als freischaffende Kunstmalerin, wobei diese Tätigkeit vom Finanzamt als „Liebhaberei“ ange-sehen und die mit ihr verbundenen langjährigen Verluste daher einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt wurden.

    Die Steuerpflichtige machte die ihr entstandenen Kosten für den Besuch verschiedener Kunstausstellungen zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften als Lehrerin steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung insgesamt ab.

    Entscheidung
    Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht abge-wiesen.

    Zur Begründung führt das FG aus, dass Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen nur dann steuerlich ab-zugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien.

    Das sei hier jedoch nicht der Fall.

    Dass die Steuerpflichtige als kulturell interessierte Bürgerin derartige Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht besucht haben würde, erschien dem Gericht fragwürdig.

    Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil komme nicht in Betracht, weil es sich um einheitliche Veranstaltungen handele und jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre.

    Beachten Sie ...
    Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

© 2016 - IWW Institut