Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2025

  • § 9 EStG - Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei Kettenabordnung eines Beamten

    Ein Beamter, der im Wege einer Kettenabordnung an eine Aus-bildungsstätte des Landes abgeordnet wird und dessen jeweils nur vorübergehende Abordnung von nicht mehr als 48 Monaten als „Versetzung“ bezeichnet wird, hat an der Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte, so die aktuelle Entscheidung des FG Münster.

    Sachverhalt
    Die zwei zusammenveranlagten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wurden 2012 bzw. 2013 auf Stellen an Ausbildungs-stätten versetzt.

    Die Stellen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet und wur-den mehrmals um jeweils zwei Jahre verlängert.

    Nach dem Ende der Tätigkeit sollte eine Versetzung an eine an-dere Behörde erfolgen.

    Das Ehepaar machte die Fahrten zu den Ausbildungsstätten als Reisekosten geltend.

    Das Finanzamt sah die Ausbildungsstätte allerdings als erste Tätigkeitsstätte an und berücksichtigte daher nur die Entfer-nungspauschale.

    Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt und be-urteilte die Fahrten als Reisekosten.

    Entscheidungsgründe
    Bei der Ausbildungsstätte handelt es sich um eine ortsfeste be-triebliche Einrichtung des Arbeitgebers der Steuerpflichtigen.

    Dort waren sie aber nicht dauerhaft zugeordnet.

    Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich nach § 9 Abs. 4 EStG vorrangig durch dienstrechtliche Zuordnung.

    Dies lag im Streitfall nicht vor.

    Die Versetzungen waren zeitlich befristet.

    Nach Ansicht des Gerichts ist die Ausbildungsstätte auch nicht nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG anhand quantitativer Erwägungen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

    Die beiden Beamten sind zwar seit mehr als acht bzw. neun Jahren typischerweise mehrmals in der Woche dort tätig ge-wesen.

    Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG müssen diese Voraussetzungen aber dauerhaft vorliegen.

    Diese Beurteilung ist aus Ex-ante-Perspektive und nicht aus Ex-post-Sicht vorzunehmen.

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