Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

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Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2019

  • § 10b EStG -
    Höchstbetragsmäßige Begrenzung des Spendenabzugs bei Unternehmern


    Hinsichtlich des Spendenabzugs einer natürlichen Person ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Unter-nehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielen, auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze und nicht auf die im abweichenden Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze abzustellen.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob sich die Berechnung des alternativen Höchst-betrags auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahrs 2005 bezieht oder ob es auf die Umsätze und Löhne und Gehälter im Wirtschaftsjahr 2004/2005 ankommt.

    Im letzteren Fall wäre der alternative Höchstbetrag für die Steuerpflichtigen deutlich günstiger.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass es im Streitfall auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahrs ankommt.

    Denn Gesetzeswortlaut „Kalenderjahr“ ist diesbezüglich klar und eindeutig und insoweit grundsätzlich einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich.

    Auch kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht ange-nommen werden. Denn bei einem wie im Streitfall eindeutigen Wortlaut gibt es grundsätzlich kein Bedürfnis und auch keine Rechtfertigung für eine Interpretation bzw. Auslegung. Die Grenze der Auslegung wird schon durch den Wortsinn gesetzt.

    Bezüglich des Begriffs „Umsätze“ enthält der Gesetzestext zwar keine klare Formulierung.

    Er stellt auf die „Summe der gesamten Umsätze“ ab, ohne zu definieren, ob die Umsätze des Kalenderjahrs oder die Umsätze des (mitunter vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschafts-jahrs gemeint sind.

    Im Schrifttum wird überwiegend vertreten, dass es auch bei ab-weichenden Wirtschaftsjahren auf die Umsätze im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) ankomme.

    Das FG folgt dieser Rechtsauffassung, dass sich der Begriff der Umsätze auf die im Kalenderjahr erzielten Umsätze bezieht.

    Beachten Sie ...
    Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage zugelassen.

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