Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Januar 2016

  • § 10a EStG - Erträge des
    Altersvorsorgevermögens sind nicht zulagefähig


    Zinsen und Erträge, die dem Altersvorsorgevermögen gutge-schrieben werden, stellen keine zulagefähigen Alters-vorsorgebeiträge dar.
    Denn Voraussetzung für die Altersvorsorgezulage sei die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Das sei bei Zinsen und Erträgen nicht der Fall, hat der BFH aktuell klargestellt.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige verfügt über einen nach § 5 Alters-vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvor-sorgevertrag.
    Er gehört zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis i.S. des § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG. Der Anbieter schrieb dem Altersvorsorgevertrag des Steuerpflichtigen die vertraglich vereinbarten Zinsen für das Streitjahr 2007 in Höhe von 224,56 EUR und für das Streitjahr 2008 in Höhe von 234,15 EUR gut. Der Steuerpflichtige leistete für diese Jahre keine (weiteren) Zahlungen.

    Da sie keine förderungsfähigen Eigenbeiträge des Steuer-pflichtigen erkennen konnte, berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Alters-vermögen (ZfA) die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 mit jeweils 0 EUR.

    Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Berücksichtigung der in den Jahren 2007 und 2008 gutgeschriebenen Zinsen als Altersvorsorgebeiträge. Die ZfA lehnte dies ab, da die dem Vertrag durch die Bank gutgeschriebenen Zinsen keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge seien.

    Der Steuerpflichtige vertritt demgegenüber die Auffassung, er habe statt einer Auszahlung der Zinsen deren Reinvestition vereinbart und auch Dritte könnten wirksam förderungsfähige Beiträge für den Zulageberechtigten leisten.

    Entscheidung
    Das Einspruchs- und das sich anschließende Klageverfahren blieben erfolglos. Auch im Revisionsverfahren vor dem BFH bekam der Steuerpflichtige kein recht.

    Der BFH entschied, dass bereits der Gesetzeswortlaut des § 82 EStG zeigt, dass der Zulageberechtigte aktiv eine eigene Beitragsleistung zu erbringen hat, die dem Altersvor-sorgevertrag zugutekommt. Nach dem Verständnis des Begriffs „Beitragsleistung“ kann es daher nicht ausreichend sein, die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen.

    Dass Erträge nicht als Beiträge angesehen werden, zeigen auch andere Vorschriften im Zusammenhang mit der Gewährung der Altersvorsorgezulage.

    Ferner ergibt sich aus der Gesetzgebungshistorie, dass die Erträge des Altersvorsorgevermögens von den zu leistenden Beiträgen zu unterscheiden sind.

    Auch die Gesetzessystematik, insbesondere des EStG, stützt die Auffassung, dass zwischen Erträgen des Altersvorsorge-vermögens und den Altersvorsorgebeiträgen zu trennen ist.

    Schließlich zeigt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG, dass Altersvorsorgebeiträge und Erträge voneinander abzugrenzen sind.
    Nach dieser Vorschrift müssen zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Ver-fügung stehen.

    Könnten entstandene Erträge Beiträge sein, würde über diesen Umweg der Auszahlungsschutz auch auf die Erträge erstreckt werden, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich nur das gebildete Kapital in Höhe der eingezahlten Beiträge für die monatlichen Leistungen in der Auszahlungsphase sicherstellen wollte.

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