Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Erbschaftsteuer - Febr. 2025

  • § 7 ErbStG - Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

    Ein Darlehen mit einem unter dem marktüblichen Zinssatz lie-genden Zinssatz stellt eine freigebige Zuwendung (Schenkung) dar, für deren subjektiven Tatbestand es ausreicht, dass der Schenker den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Begriffs der (Un-)entgeltlichkeit laienhaft zutreffend erfasst.

    Sachverhalt
    Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über knapp 2 Mio. EUR zu einem Zinssatz von lediglich 1 %, rück-wirkend zum 1.1.2016.

    Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die verbil-ligte Überlassung des Darlehens als freigebige Zuwendung be-trachtete.

    Der Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz von 5,5 % wurde als steuer-pflichtiger Zuwendungsbetrag angesehen.

    Der Kläger legte Einspruch ein, den das Finanzamt zurückwies.

    Das FG bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da der ver-einbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz lag und der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts keine vergleichbare Finanzierung zu diesem Zinssatz auf dem Kapitalmarkt hätte er-halten können.

    Die Schenkung sei bereits zum 1.1.2016 erfolgt.

    An diesem Tag habe das Darlehen laut dem Darlehensvertrag als ausgezahlt gegolten und der Kläger habe das Darlehen nut-zen können.

    Der Kläger habe das Darlehen im Zusammenhang mit der Über-nahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters und da-her als wirtschaftlich tätige Person aufgenommen.

    Die Differenz laut dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem nach Angaben der Deutschen Bundesbank zu zahlenden Zins-satz von 2,81 % habe nominal 1,81 % betragen.

    Urteil und Begründung
    Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass sowohl der ob-jektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung er-füllt sind.

    Der Kläger erhielt durch die Gewährung des Darlehens zu einem Zinssatz von 1 % eine Vermögensmehrung, da er das Darlehen zu einem deutlich günstigeren Zinssatz als dem marktüblichen (2,81 %) nutzen konnte.

    Die Schenkungsteuer entstand daher auf Basis des Zinsvorteils, den der Kläger durch das Darlehen erhielt.

    Der BFH stellte klar, dass der marktübliche Zinssatz von 2,81 % zugrunde zu legen war, da dies der Zinssatz war, zu dem der Kläger auf dem Kapitalmarkt ein Darlehen hätte aufnehmen können.

    Erläuterungen
    Das Urteil zeigt, dass bei niedrig verzinsten Darlehen der Zins-vorteil als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt.

    Für die Bemessung der Steuer ist der Unterschied zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz entscheidend.

    Der BFH hat klargestellt, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass der Zinssatz des Darlehens tatsächlich der markt-übliche Zinssatz ist.

    Es reicht aus, dass dieser Zinssatz festgestellt werden kann.

    § 15 Abs. 1 BewG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen Wert nachweisen muss.

    Erforderlich ist das Feststehen eines anderen Werts (Wortlaut „… wenn kein anderer Wert feststeht“).

    Wenn eine Schenkungssteuerpflicht vermieden werden soll, muss ein marktüblicher Zinssatz vereinbart werden.

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