Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2024

  • §§ 115, 117 EStG -
    Auszahlung der Energiepreispauschale


    Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutz-interesse.

    Der Arbeitgeber ist nicht Schuldner der Energiepreispauschale.

    Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt wor-den ist, muss der Arbeitnehmer diese gegenüber dem FA durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Der Arbeitnehmer begehrte, seine Arbeitgeberin zur Zahlung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR zu verurteilen.

    Diese verwies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens darauf, dass die Energiepreispauschale nicht über die Abrechnung aus-geschüttet werden könne, jedoch könne der jeweilige Arbeit-nehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuer-erklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass für die Klage gegen die Arbeitgeberin kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil diese nicht Schuldnerin der Energiepreispauschale ist.

    Vielmehr erfüllt die Arbeitgeberin durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungs-pflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihr als selbst zu erbrin-gende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt ist, sondern allein eine ihr durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht einer Zahlstelle.

    Solange die Energiepreispauschale daher noch nicht i. S. d. § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss die Arbeitneh-merin daher die Festsetzung der Energiepreispauschale gegen-über dem FA durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

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