Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkünftequalifikation II - Februar 2011

  • Häusliche Krankenpflege/Pflegehilfe als selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit

    Einer Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt zufolge sind Ein-künfte aus Leistungen der häuslichen Krankenpflege § 37 SGB V) der selbstständigen Arbeit zuzuordnen. Dagegen führt die häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 SGB XI zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (FG Sachsen-Anhalt Urteil 28.7.10, 2 K 459/ 07).

    Das FG verweist hierzu auf eine Entscheidung des BFH (22.1.04 ,IV R 51/01, BStBl II 04, 509) :

    Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) sieht der BFH als Ausübung eines Heilhilfsberufs an, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist.

    Wesentlicher Bestandteil einer solchen Pflegeleistung ist immer die sog. Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes auf einer Stufe mit Leistungen anderer Heilhilfsberufe steht.
    Wird die Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht, prägt sie die gesamte Pflegeleistung, so dass auch ggf. zusätzlich zu erbringende Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nichts an der Vergleichbarkeit der Tätigkeit mit anderen Heilhilfsberufen ändern.
    Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob Grund-pflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Pflichtleistung oder Satzungsleistung erbracht werden (etwa im Rahmen der Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V).

    Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemäß § 36 SGB XI beurteilt der BFH demgegenüber nicht als heilhilfsberufliche Tätigkeit.

    Diese Pflegetätigkeit erstreckt sich nach beiden genannten Vorschriften nur auf die Grundpflege und die hauswirt-schaftliche Versorgung.
    Behandlungspflege ist nicht Bestandteil der Leistung. Eine medizinische Versorgung unter ärztlicher Aufsicht findet dem-entsprechend nicht statt.

    Der Umfang der häuslichen Pflegehilfe ist von der Vorstellung bestimmt, dass der Pflegebedürftige Hilfeleistungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens erhält (vgl. BTDrucks 12/5262, 94).

    Selbst wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen der Grundpflege die Gesundheitsvorsorge und Aufrechterhaltung von Vital-funktionen einschließen (BSG 19. 02.98, B 3 P 3/97 R, BSGE 82, 27), ist die Gesamtleistung doch nicht von einer medizinischen Versorgung geprägt und deshalb insgesamt einer heilhilfsberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar.

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