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Einkommensteuer - Dez. 2024
- § 34a EStG - Einbringung eines Teils
eines Mitunter-nehmeranteils
Auch die Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils führt zum Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungs-zeitraum 2023 anzuwendenden Fassung.
Hintergrund
Der Wortlaut des § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG spricht nach Auffas-sung des FG Münster dafür, dass auch die Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils erfasst ist.
Zwar ist in § 34a Abs. 7 EStG nicht geregelt, wie im Falle der Teilanteilsübertragung die Höhe des übergehenden nachver-steuerungspflichtigen Betrags zu berechnen ist.
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Teilanteils-übertragungen nicht von § 34a Abs. 7 EStG erfasst sind.
Die insoweit bestehende Regelungslücke kann im Wege der An-alogie bzw. ergänzenden Gesetzesauslegung gefüllt werden.
Entscheidung
Zwar vertreten die Finanzverwaltung und mehrere Stimmen in der Literatur eine gegenteilige Auffassung.
Diese ist indes erheblichen Zweifeln ausgesetzt.
Das FG neigt der Auffassung zu, dass § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG schon nach seinem Wortlaut auch die Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils erfasst.
Denn der in § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG verwendete Begriff „Ein-bringung eines Mitunternehmeranteils“ umfasst schon nach dem allgemeinen Wortverständnis auch die Einbringung des Teils ein-es Mitunternehmeranteils.
In derselben logischen Sekunde, in der der Teil eines Mitunter-nehmeranteils übertragen wird, wird er zugleich von dem ein-heitlichen Mitunternehmeranteil des bisherigen alleinigen Mit-unternehmers abgespalten und ist als solcher Gegenstand der Einbringung.
Auch ein derart abgespaltener Teil eines Mitunternehmeranteils ist ein „Mitunternehmeranteil“ im üblichen Wortsinn.
Wenn von der „Übertragung des Teils eines Mitunternehmer-anteils“ die Rede ist, ist dies nach Auffassung des FG letztlich eine verkürzte Formulierung.
Gemeint ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, der lediglich aus Sicht des übertragenden Mitunternehmers als Teil seines (bisherigen) Mitunternehmeranteils anzusehen ist.
Für dieses Verständnis des Wortlauts des § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG spricht der Vergleich mit anderen Normen des Einkom-mensteuergesetzes sowie des Umwandlungsteuergesetzes.
Auch die teleologische Auslegung spricht dafür, dass § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG auch die Einbringung des Teils eines Mitunter-nehmeranteils erfasst.
Im Streitfall konnte sich der Steuerpflichtige auch nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO berufen.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 AO vorliegend nicht erfüllt waren.
Beachten Sie …
Das FG hat die Revision zugelassen, obwohl die Frage, ob § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG a. F. auch die Einbringung eines Mitunter-nehmerteilanteils umfasst, ausgelaufenes Recht betrifft.
Da die Änderung von § 34a Abs. 7 EStG jedoch erst kürzlich mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl. 2024, Nr. 108) erfolgt ist, kann sich die hier streitige Rechtsfrage auch in nicht absehbarer Zukunft noch für einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen stellen.
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