Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Gewerbesteuer - Dez. 2017

  • § 10a GewStG - Rückwirkendes Ereignis bei nachträg-licher Herabsetzung des Veräußerungspreises

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt kraft gesetzlicher Fiktion gewerbliche Einkünfte.

    Voraussetzung für einen Verlustabzug nach § 10a GewStG ist das Vorliegen einer Unternehmer- und einer Unternehmens-identität.

    Fällt die Unternehmeridentität weg, entfällt insoweit der Ver-lustvortrag. Wird nicht mehr dasselbe Unternehmen betrieben (Unternehmensidentität), entfällt der Verlustvortrag im Hinblick auf die betriebliche Einheit (Betrieb oder Teilbetrieb).

    Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft gilt die Be-sonderheit, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Organschaft entstanden sind, auch nach deren Beendigung nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden können.

    Zu klären war durch den BFH nunmehr, ob eine Unternehmens-identität (noch) vorliegt, wenn eine ursprünglich originär tätige Personengesellschaft nunmehr gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG) ist.

    Sachverhalt
    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, stellte bis einschließlich 1998 Fertiggaragen her.

    Im Jahre 1996 eröffnete sie einen Handel mit Zement und Füllmaterial.

    Die Produktionshalle vermietete sie an die D-GmbH.

    In den Jahren 2000 und 2001 bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der E-GmbH als Organgesellschaft.

    Zum 30.9.2003 stellte die Klägerin den Handel mit Zement und Füllmaterial ein.

    Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit sollte zukünftig im Bereich der Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien sowie im Bereich des Facility-Managements liegen.

    Für die Klägerin wurden gemäß § 10a GewStG vortragsfähige Gewerbeverluste gesondert festgestellt.
    Die bis 31.12.2001 festgestellten Verluste resultierten allein aus den von der E-GmbH erzielten und der Klägerin im Rahmen der Organschaft zugerechneten Ergebnissen.

    Das FA gelangte zu der Auffassung, dass ein Abzug der bis zum 30.9.2003 entstandenen Verluste ab dem 1.10.2003 mangels Unternehmensidentität nicht mehr möglich sei.
    Dem folgte das FG mit der Begründung, dass die tatsächlich ausgeübte Betätigung der Klägerin im Laufe des Jahres 2003 nicht die gleiche geblieben sei.

    Entscheidung
    Die beim BFH erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb er-folglos.

    Die Unternehmensidentität kann nach Auffassung des BFH fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungs-handlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär ge-werblichen Tätigkeit vornimmt.

    Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Ge-werbeverlusts nach § 10a GewStG.

    Eine Gleichbehandlung der gewerblich geprägten Personen-gesellschaft mit Kapitalgesellschaften scheide nach Auffassung des BFH vor diesem Hintergrund aus.

    Deshalb könne es auch bei einer gewerblich geprägten Per-sonengesellschaft zu einer geänderten Unternehmensidentität etwa deshalb kommen, weil die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstelle und ggf. nach einer Phase bloßer Vorbereitungshandlungen eine wirtschaftlich anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnehme.

    Die Grundsätze zur Unternehmensidentität seien insoweit auch bei organschaftlich verbundenen Unternehmen zu beachten.

    Die Frage des Endes der sachlichen Steuerpflicht und damit der Unternehmensidentität sei in Bezug auf den (ehemaligen) Organträger zu prüfen.

    Bis zum 30.9./1.10.2003 habe das Geschäft der Klägerin darin bestanden, der E-GmbH Rohstoffe zu beschaffen und der D-GmbH die Produktionshalle zur Nutzung zu überlassen.

    Wenn die Klägerin ihren Handel zum 30.9.2003 eingestellt und sich anschließend auf die bloße Vermietung der Halle be-schränkt habe, könne unter den Umständen des Streitfalls davon ausgegangen werden, dass der Wegfall der einzig originär gewerblichen Handelstätigkeit der Klägerin zu einer anders gearteten, wenn auch infolge der gewerblichen Prägung der Klägerin weiterhin gewerblichen Betätigung der Klägerin geführt habe.

    Ein Verlustvortrag sei daher insoweit entfallen.

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