Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Dezember 2016

  • Steuerfreie und steuerpflichtige Vermietung – Wie und in welcher Höhe verteilt sich die Vorsteueraufteilung?

    Der BFH hat in einer Nachfolgeentscheidung zu einem EuGH-Urteil mehrere wichtige Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige führte mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungs-umsätze aus. Strittig war die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten.

    Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuer-pflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden.

    Beachten Sie ...
    Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1.1.2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Aus-gangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

    Die Steuerpflichtige ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt legte dagegen der Vorsteueraufteilung den für die Steuerpflichtige ungünstigeren Flächenschlüssel zugrunde.

    Außerdem verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge zurück, weil auch insoweit nach neuem Recht der Flächenschlüssel gelte.

    Entscheidung
    Der BFH entscheid daraufhin folgendermaßen:

    1. Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann für den Vorsteuerabzug im Gegensatz zu den Eingangs-leistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr kommt es insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.

    2. Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatz-schlüssel.

    3. Die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuer-abzug durch den am 1.1.2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken.

    4. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechts-sicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.

    PRAXISHINWEIS
    Damit ist auch die seit Langem schwelende Rechtsfrage „Flächenschlüssel oder doch Umsatzschlüssel?“ jetzt wohl endgültig geklärt!

    Anmerkung
    Es ist zu unterscheiden, ob Vorsteuerbeträge das Gebäude selbst, also dessen Anschaffung oder Herstellung, oder die Erhaltung, die Nutzung oder den Gebrauch des Gebäudes betreffen.

    Im Fall der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes erweist sich eine Zuordnung der Gegenstände oder Dienstleistungen zu den Umsätzen, für die sie verwendet werden, „in der Praxis als zu komplex und somit schwer durchführbar“.

    Für diese Beurteilung spricht, dass bei der Errichtung eines Gebäudes eine Vielzahl von Eingangsleistungen für sämtliche Gebäudeteile anfallen (z. B. für Wände, Decken, Fassade, Dach, Elektro, Wasser- und Heizungsinstallation).

    Hier wäre eine direkte Zuordnung der Kosten zu den steuerpflichtig oder steuerfrei vermieteten Flächen zwar theoretisch denkbar, aber praktisch meist unmöglich.

    Die ausführenden Bauunternehmer gliedern ihre Leistungen regelmäßig nicht auf die einzelnen Gebäudeteile auf.

    Hinzu kommt, dass die Aufteilung zwischen dem vom Steuerpflichtigen unternehmerisch und privat genutzten Teil eines Gebäudes prozentual und nicht räumlich vorzunehmen ist (vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 2 UStAE).

    Vergleichbares gilt für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes, der regelmäßig ein einheitlicher Kaufpreis für sämtliche Gebäudeteile zugrunde liegt.

    Hier erscheint eine direkte Zuordnung zu den steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudeflächen erst recht schwer durchführbar.

    Dagegen ist die Zuordnung der für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zu den unter Verwendung dieses Gebäudes ausgeführten verschiedenen Ausgangsum-sätzen in der Praxis allgemein leicht durchführbar.

    So können z. B. Renovierungsmaßnahmen entweder in steuer-frei vermieteten Räumen oder in steuerpflichtig verwendeten gewerblichen Räumen verhältnismäßig einfach zugeordnet werden.

© 2016 - IWW Institut