Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Grunderwerbsteuer - Dezember 2015

  • § 8 GrEStG - Anwendung der
    Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer


    Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung.

    Dies ist grundsätzlich der Kaufpreis.

    Bei Fehlen einer Gegenleistung, bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften ist die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG heranzuziehen.

    Kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den §§ 138 ff. BewG.

    Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grund-erwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, weil die sich insoweit ergebenden Werte erheblich von der Regelbemessungsgrundlage abweichen.

    Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine auf den 1.1.2009 rückwirkende Neuregelung zu treffen.
    Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbs-vorgänge nach dem 31.12.2008 keine auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG mehr ergehen.

    Erläuterungen des BMF
    Das BMF hat gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufigen Feststellung von Grundbesitzwerten veröffentlicht. Hierzu führt das BMF aus:

    „Die gleich lautenden Erlasse vom 17.6.2011 (BStBl I S. 575) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

    Über die weitere Bearbeitung der bisher vorläufig durchge-führten, auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer sowie der hierfür maßgeblichen vorläufigen Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG und der bisher vorläufig durchgeführten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ergeht nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.“

    Anmerkung
    Die Unanwendbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage steht der Steuererhebung in den Fällen der Regelbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.

    Die Nicht-Anwendbarkeit des GrEStG beschränkt sich auf die Ersatzbemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 GrEStG.

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