Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Aug. 2024

  • § 9 EStG - Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten

    Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts er-füllen bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammen-hangs die Voraussetzungen für einen steuermindernden Abzug als nachträgliche Werbungskosten.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften eines Kon-zerns tätig.

    2012 erstattete die X-AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Kon-zern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben.

    Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

    Die dem Steuerpflichtigen entstandenen Strafverteidigungs-kosten machte der Steuerpflichtige erfolglos als Werbungs-kosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gel-tend.

    Entscheidung
    Das FG Düsseldorf gab der Klage statt.

    Es verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Straf-verteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuer-pflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten ver-anlasst ist.

    Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last ge-legte Tat in Ausübung ‒ und nicht nur bei Gelegenheit ‒ der be-ruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

    Im Streitfall waren die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Steuerpflichtigen unmittelbar durch sein früheres berufliches Verhalten veranlasst, denn ihm wurde strafrechtlich relevantes Verhalten „in Ausübung“ seiner früheren beruflichen Tätigkeiten vorgeworfen.

    Die Strafverteidigung gegen diesen Vorwurf hatte damit einen unmittelbaren beruflichen Anlass.

    Im Streitfall gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der berufliche Veranlassungszusammenhang durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert wor-den wäre.

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