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Einkommensteuer - August 2023
- Energiepreispauschale &
Photovoltaikanlage
Auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass es die Energiepreispauschale 1 (EPP 1) für Erwerbstätige auch dann gibt, wenn beispielsweise Arbeitslose oder Rentner auf dem Dach ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage be-treiben und für die Einspeisung des Stroms ins Netz eines Energieunternehmens Vergütungen erzielen.
Dass solche Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend seit 1.1.2022 steuerfrei sind, ändert am Anspruch auf die EPP 1 nichts.
Die EPP 1 für Erwerbstätige gibt es nur dann nicht, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Wer vor der Steuerfreistellung die Vereinfachungsregelung (An-trag auf Liebhaberei) nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl I, 2202) in Anspruch genommen hat, dem steht die EPP1 grundsätzlich nicht zu.
Doch aufgepasst!
So ganz klar ist die Rechtslage hier nicht.
Auf Bund-Länder-Ebene ist derzeit noch in Abstimmung, ob durch die rückwirkende Steuerfreistellung ab 1.1.2022 die be-antragte Vereinfachungsregelung in den Hintergrund tritt.
In vergleichbaren Fällen sollte gegen die Ablehnung der Aus-zahlung der EPP 1 Einspruch eingelegt und auf diese noch fehlende Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hingewiesen wer-den.
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