Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Aug. 2017

  • § 18 EStG - Tätigkeit als Übersetzer:
    Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblich-keit


    Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen ein-heitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Übersetzungen auch in Sprachen liefert, die ihre Gesell-schafter nicht selbst beherrschen, ist gewerblich tätig.

    Sachverhalt
    Im Streitfall fertigte die Steuerpflichtige, eine GbR, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist, technische Hand-bücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden.

    Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig.

    In nicht unerheblichem Umfang wurden dabei Übersetzungen auch in solchen Sprachen erstellt, die die Gesellschafter der Steuerpflichtigen nicht beherrschten.

    Hierfür wurden Fremdübersetzer beauftragt.

    Außerdem nutzte die Steuerpflichtige, weil sie Textteile wieder-verwenden konnte, ein sog. Translation Memory System, d. h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicher-ung von Texten.

    Streitig war nun, ob die Einkünfte der GbR noch als freibe-rufliche Einkünfte angesehen werden konnten oder ob bereits die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten war.

    Das FA ging von der Gewerblichkeit aus und erließ entsprech-ende Gewerbesteuermessbescheide.

    Entscheidung
    Der BFH sah dies genauso und entschied, dass eine freibe-rufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur an-zunehmen ist, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Über-setzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.

    Beherrschen die Gesellschafter - wie im Streitfall - dagegen nicht die beauftragten Sprachen, kann die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein, sondern erzielt Einkünfte aus Gewerbe-betrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.

    Der BFH stellte weiterhin klar, dass ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz grundsätzlich auch weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdüber-setzer ausgeglichen werden kann, da es nicht möglich ist, die Richtigkeit der Übersetzungen zu überprüfen.

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