Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - April 2017

  • § 15 UStG, § 233a AO - Rückwirkung der Rechnungs-berichtigung | Anforderungen an die Ausgangsrechnung

    Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung ist davon abhängig, ob die zu berichtigende Abrechnung (Rechnung / Gutschrift) überhaupt berichtigungsfähig ist. Dazu müssen Mindestanforderungen erfüllt sein.

    Sachverhalt
    Das FA stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2007 bis 2010 fest, dass die Steuerpflichtige teilweise in Rechnungen, aus denen sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hatte, nicht als Rechnungsempfängerin benannt worden war.
    Des Weiteren stellte es fest, dass in den von der Steuer-pflichtigen ausgestellten Gutschriften die Steuernummer und/ oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht enthalten waren.

    Im folgendem Einspruchsverfahren reichte die Steuerpflichtige entsprechend berichtigte Rechnungen und Gutschriften nach.

    Das Finanzamt versagte jedoch weiterhin den Vorsteuerabzug.

    Entscheidung
    Das FG Münster entschied, dass eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht kommt, wenn die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt.

    Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich.

    Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie

    - Rechnungsaussteller,
    - Leistungsempfänger,
    - Leistungsbeschreibung,
    - Entgelt


    und

    - gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer


    in dem Abrechnungsdokument enthalten sind.

    Erst durch diese Angaben ist nach der Rechtsprechung des BFH die Rechnung überhaupt berichtigungsfähig. Im Streitfall waren diese Mindestvoraussetzungen nicht gegeben und die Eingangsrechnungen konnten somit nicht rückwirkend berichtigt werden.

    Hinsichtlich der Gutschriften kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, denn in den Gutschriften fehlt die erforderliche Angabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers. Diese berichtigungsfähigen Gutschriften sind auch nicht im Nachgang zu den diesbezüglichen Beanstandungen des Prüfers berichtigt worden.

    Zwar verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Gleichwohl enthalten die Gutschriften nicht alle in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 bzw. § 14 Abs. 4 UStG vorgesehenen Angaben und damit nicht alle formellen Bedingungen für das Recht auf Vorsteuerabzug.

    PRAXISHINWEIS
    Die Revision wird zugelassen, da die Folgerungen aus den neuesten EuGH-Rechtsprechungen und insbesondere die Frage, welche (Mindest-) Rechnungsanforderungen an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-) Dokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind.

    Ein Revisionsaktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

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