Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2025

  • § 9 EStG - Autoterminalgelände im Hafen von Bremer-haven als erste Tätigkeitsstätte

    Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen von Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Ge-lände, liegt eine großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Ar-beitnehmers vor, der fast ausschließlich als Fahrpersonal im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als Einsatzort genannt wird.

    Hintergrund
    Eine großräumige erste Tätigkeitsstätte ist gegeben, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusam-menhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber be-stimmten Dritten stehen.

    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlos-senes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.

    Sachverhalt
    Im Streitfall betreibt die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen im Hafen Bremerhaven den Autoterminal auf einem räumlich abge-grenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infra-strukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangs-punkte zu befahrenden Gelände.

    Auf diesem Betriebsgelände liegen verschiedene ortsfeste be-triebliche Einrichtungen der Arbeitgeberin wie Büro- und Werk-stattgebäude, Parkgaragen und Parkplätze, die in ihrer Gesamt-heit dem Betrieb der Arbeitgeberin dienen.

    Entscheidung
    Damit sind die einzelnen Einrichtungen auf dem Gebiet des Autoterminals nicht jeweils als gesonderte Tätigkeitsstätten zu betrachten, sondern die Gesamtheit der betrieblichen Ein-richtungen stellt sich als großräumige Tätigkeitsstätte dar, die räumlich das gesamte Betriebsgelände der Arbeitgeberin um-fasst.

    Dabei steht der Annahme einer großräumigen Tätigkeitsstätte auch nicht entgegen, dass auf dem Gelände auch einzelne weitere Unternehmen ansässig sind, weil diese den räumlichen Zusammenhang der betrieblichen Einrichtungen nicht aufheben.

    Der Steuerpflichtige soll laut seinem entfristeten Arbeitsvertrag und ausweislich der Bestätigungen seiner Arbeitgeberin unbe-fristet für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Fahrer auf dem Gelände des Autoterminals und damit auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin tätig werden.

    Damit ist er dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin im Hafen Bremerhaven dauerhaft zugeordnet.

    Das FG verweist auf ein inhaltlich gleich lautendes Urteil des FG Niedersachsen, das seiner Entscheidung identische Rechts-grundsätze zugrunde gelegt hatte (2.9.22, 4 K 149/21).

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