Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Okt. 2023

  • § 7g EStG - Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns für die Gewinngrenze in § 7g EStG

    Unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.

    Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabzieh-bare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen findet nicht statt.

    Hintergrund
    Investitionsabzugsbeträge (IAB) können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird, im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berück-sichtigung der IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 EUR nicht überschreitet und der Steuerpflichtige die Summen der Abzugs-beträge und der nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzu-rechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amt-lich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es nun allein um die Frage, wie das Tatbe-standsmerkmal „Gewinn“ auszulegen ist.

    Entscheidung
    Das FG Baden-Württemberg entschied, dass unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen ist.

    Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabzieh-bare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) findet nicht statt.

    Begründung
    Das FG begründet seine Gesetzesauslegung wie folgt:

    - Der Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG deutet auf eine Maßgeblichkeit des nicht korrigierten Gewinns hin.

    Das Gesetz stellt auf den nach § 4 bzw. § 5 EStG „ermittelten“ Gewinn ab.

    Dies lässt darauf schließen, dass Erhöhungen und Minderungen, die sich außerhalb der Gewinnermittlung vollziehen, bei der Bestimmung des Grenzwerts von 200.000 EUR unberücksichtigt bleiben sollen.

    - Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG entgegen, wonach Investitions-abzugs- und Hinzurechnungsbeträge die Gewinngrenze nicht beeinflussen.

    Zwar sind beide Beträge erst außerbilanziell im Zuge der Er-mittlung des zu besteuernden Gewinns zu berücksichtigen.

    Die Regelung stellt aber lediglich klar, dass der ‒ jeweils im Wahlrecht des Steuerpflichtigen stehende ‒ Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG und dessen Hinzurechnung nach Abs. 2 der Vor-schrift keine ausschlaggebenden Faktoren dafür sein können, ob die Gewinngrenze eingehalten wird oder nicht.

    - Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung spricht unter den Gesichtspunkten „Vereinfachung“ und „zielgenaue Förde-rung“ (kleine/mittlere Betriebe) mehr dafür, an das in „§ 4 oder § 5“ ermittelte Ergebnis unmittelbar anzuschließen und damit „außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmenüberschussrechnung“ (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) außer Acht zu lassen.

    - Die gesetzessystematische Auslegung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führt zu der Schlussfolgerung, dass „Gewinn“ das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode gewonnene Er-gebnis bedeutet.


    Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur Auslegung der Gewinn-begriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und in § 34a Abs. 2 EStG.

    Für diese Fälle hat der BFH entschieden, dass insoweit nur der steuerbilanzielle Gewinn maßgeblich sein könne und außer-bilanzielle Gewinnkorrekturen nicht zu berücksichtigen seien.

    Denn die Formulierung in § 34a Abs. 2 EStG ist mit dem Wort-laut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nahezu identisch, demzufolge an den Gewinn, der „nach § 4 oder § 5 ermittelt wird“, anzuknüpfen ist.

    Die gegenüber § 34a Abs. 2 EStG weitergehende Formulierung „§ 4“ ist dem Umstand geschuldet, dass § 7g EStG auch bei Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG anwendbar ist.

    Gründe für eine unterschiedliche Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und § 34a Abs. 2 EStG sind nicht erkennbar.

    Beachten Sie ...
    Das FG teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 15.6.22 (IV C 6 ‒ S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 22, 945) vertretene Rechtsauffassung.

    Es hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch einge-legt wurde.

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