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Einkommensteuer - Okt. 2023
- § 7g EStG - Maßgeblichkeit des
Steuerbilanzgewinns für die Gewinngrenze in § 7g EStG
Unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabzieh-bare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen findet nicht statt.
Hintergrund
Investitionsabzugsbeträge (IAB) können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird, im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berück-sichtigung der IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 EUR nicht überschreitet und der Steuerpflichtige die Summen der Abzugs-beträge und der nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzu-rechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amt-lich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es nun allein um die Frage, wie das Tatbe-standsmerkmal „Gewinn“ auszulegen ist.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen ist.
Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabzieh-bare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) findet nicht statt.
Begründung
Das FG begründet seine Gesetzesauslegung wie folgt:
- Der Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG deutet auf eine Maßgeblichkeit des nicht korrigierten Gewinns hin.
Das Gesetz stellt auf den nach § 4 bzw. § 5 EStG „ermittelten“ Gewinn ab.
Dies lässt darauf schließen, dass Erhöhungen und Minderungen, die sich außerhalb der Gewinnermittlung vollziehen, bei der Bestimmung des Grenzwerts von 200.000 EUR unberücksichtigt bleiben sollen.
- Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG entgegen, wonach Investitions-abzugs- und Hinzurechnungsbeträge die Gewinngrenze nicht beeinflussen.
Zwar sind beide Beträge erst außerbilanziell im Zuge der Er-mittlung des zu besteuernden Gewinns zu berücksichtigen.
Die Regelung stellt aber lediglich klar, dass der ‒ jeweils im Wahlrecht des Steuerpflichtigen stehende ‒ Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG und dessen Hinzurechnung nach Abs. 2 der Vor-schrift keine ausschlaggebenden Faktoren dafür sein können, ob die Gewinngrenze eingehalten wird oder nicht.
- Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung spricht unter den Gesichtspunkten „Vereinfachung“ und „zielgenaue Förde-rung“ (kleine/mittlere Betriebe) mehr dafür, an das in „§ 4 oder § 5“ ermittelte Ergebnis unmittelbar anzuschließen und damit „außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmenüberschussrechnung“ (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) außer Acht zu lassen.
- Die gesetzessystematische Auslegung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führt zu der Schlussfolgerung, dass „Gewinn“ das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode gewonnene Er-gebnis bedeutet.
Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur Auslegung der Gewinn-begriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und in § 34a Abs. 2 EStG.
Für diese Fälle hat der BFH entschieden, dass insoweit nur der steuerbilanzielle Gewinn maßgeblich sein könne und außer-bilanzielle Gewinnkorrekturen nicht zu berücksichtigen seien.
Denn die Formulierung in § 34a Abs. 2 EStG ist mit dem Wort-laut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nahezu identisch, demzufolge an den Gewinn, der „nach § 4 oder § 5 ermittelt wird“, anzuknüpfen ist.
Die gegenüber § 34a Abs. 2 EStG weitergehende Formulierung „§ 4“ ist dem Umstand geschuldet, dass § 7g EStG auch bei Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG anwendbar ist.
Gründe für eine unterschiedliche Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und § 34a Abs. 2 EStG sind nicht erkennbar.
Beachten Sie ...
Das FG teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 15.6.22 (IV C 6 ‒ S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 22, 945) vertretene Rechtsauffassung.
Es hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch einge-legt wurde.
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