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Körperschaftsteuer - Nov. 2017
- § 8b KStG - Hinzurechnung nicht
abziehbarer Betriebs-ausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG
Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich des Ge-setzes hat (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, gem. § 7 AStG bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.
Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Ein-künfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht aus bestimmten, im Einzelnen in § 8 AStG bezeichneten Ein-kunftsquellen stammen.
Der Hinzurechnungsbetrag gehört gem. § 10 Abs. 2 AStG zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
Hintergrund
Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten von den Bezügen i. S. des Abs. 1 der Vorschrift, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Nach § 3 Nr. 41 EStG sind Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie be-zogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalender-jahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben.
Streitig war, ob das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pau-schale Betriebsausgabenabzugsverbot auch auf derartige Ge-winnausschüttungen anzuwenden ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist an einer schweizerischen AG zu 100 % beteiligt.
Für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nach § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der AG berück-sichtigt.
Im Streitjahr 2009 nahm die AG eine Ausschüttung an die Steuerpflichtige vor.
Diese behandelte die Ausschüttung als steuerfrei gemäß § 8b Abs. 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.
Weiterhin erklärte sie die anteilige Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG.
Die Ausschüttung wurde vom FA als teilweise steuerfrei gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG berück-sichtigt.
Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG wurde beibehalten.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt (FG Bremen, 15.10.15 1 K 4/15 [5], EFG2016, 675).
Entscheidung
Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung des FG auf.
Der BFH vertrat die Auffassung, § 8b Abs. 5 KStG sei auf den von der Steuerpflichtigen im Streitjahr von der AG bezogenen Teilbetrag der Gewinnausschüttung, der der Hinzurechnungs-besteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterlegen habe, anzuwenden.
Der BFH ließ offen, ob die bezogenen Gewinnausschüttungen die gem. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei waren, über § 8 Abs. 1 KStG auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung findet oder ob dies mit Blick auf den Normwortlaut sowie einen systematischen Vorrang des § 8b KStG ausgeschlossen ist.
Denn insoweit war bereits mit bestandskräftigem Feststellungs-bescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG die Summe der im laufenden Feststellungsjahr geltend gemachten Steuerbe-freiungen nach § 3 Nr. 41 EStG E festgestellt worden.
Diese Feststellung sei gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für Folgebescheide bindend.
Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebs-ausgabenabzugsverbot erfasse auch solche Gewinnaus-schüttungen, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben seien.
Eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG komme angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 8b Abs. 5 KStG nicht in Betracht.
§ 3 Nr. 41 Buchst. a EStG i. V. m. § 8 Abs.1 KStG verdränge bei der Besteuerung tatsächlicher Dividendenzahlungen aus-ländischer Zwischengesellschaften nicht als lex specialis die Vorschrift des § 8b KStG. Vielmehr sei § 8b KStG speziell zu § 8 Abs. 1 KStG.
Tragfähige Gründe dafür, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG für den Sonderfall der Ausschüttung von Hinzurechnungsbeträgen ein-zuschränken, seien nicht erkennbar.
Erläuterungen
Das FG vertrat die Auffassung, die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG solle allein die „Abschirm- und Auf-schubwirkung“ der ausländischen Zwischengesellschaft auf-heben, aber keine Strafbesteuerung bzw. Schlechterstellung bei der Hinzurechnungsbesteuerung in Form einer Doppelbe-steuerung bewirken, die dem Leistungsfähigkeitsgebot wider-spreche.
Aufgrund der Entscheidung des BFH dürfte nunmehr geklärt sein, dass die Einkünftequalifikation in § 10 Abs. 2 AStG Auswirkung auf die Behandlung der Gewinnausschüttungen beim Anteilseigner hat.
Dementsprechend bleibt es in jedem Fall bei der Notwendigkeit der Hinzurechnung von 5 % der Gewinnausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe.
Dies gilt unabhängig davon, ob die (tatsächlichen) Gewinn-ausschüttungen durch die Zwischengesellschaft gem. § 3 Nr. 41 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG oder gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt werden.
Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt somit faktisch zwar einen „Durchgriff“ durch die Steuersubjektivität der Zwischen-gesellschaft.
Die Eigenständigkeit der Zwischengesellschaft bleibt im Übrigen allerdings bestehen.
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