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Einkommensteuertarif - Nov. 2012

  • Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf Anwendung des Ehegatten- oder Familiensplittings

    Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings oder eines Familien-Splittings. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem am 14. September veröffentlichten Beschluss zu einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (Az. 7 V 4/12). Das Gericht hat jedoch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen (anhängig unter dem Az. III B 68/12).

    Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin verwitwet und hatte zwei minderjährige Kinder.
    Im Klage- als Hauptsacheverfahren (anhängig in Niedersachen unter Az. 7 K 114/10) machte sie geltend, ihre Besteuerung als Alleinerziehende sei verfassungswidrig. Denn gegenüber einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar (mit oder ohne Kinder) und gegenüber einem geschiedenen Ehepaar (Anspruch auf sog. Real-Splitting) zahle sie bei gleich hohen Einkünften mehrere tausend Euro mehr Einkommensteuer.

    Insoweit sei ein Familien-Splitting verfassungsrechtlich geboten, argumentierte sie und fuhr fort, dass im Übrigen die Grund- und Kinderfreibeträge und der Entlastungsbetrag zu niedrig und damit verfassungswidrig seien. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Alleinerziehende, die von ihr nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides nachgezahlte Steuer und die von ihr geleisteten Vorauszahlungen an sie zurückzuzahlen, soweit sie eine von ihr nach dem Modell eines Familien-Splittings errechnete Einkommensteuer übersteigen.

    Den Antrag hat das Gericht mit folgenden vier Erwägungen zurückgewiesen:


    1.) Die derzeitige Besteuerung nach der Grundtabelle ist nicht verfassungswidrig. Auch wenn die von einer Alleinerziehenden erzielten Einkünfte gleich hoch sind wie die zusammengerechneten Einkünfte eines Ehepaares und Alleinerziehende mehrere tausend Euro mehr Einkommensteuer als das Ehepaar zu zahlen hat, liege kein verfassungswidriger Begünstigungsausschluss vor.
    Es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte, welche die die steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Auch eine nach neuerer Rechtsprechung der Finanzgerichte denkbare oder verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des Splitting-Verfahrens auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt nicht zu einem vergleichbaren Anspruch eines Alleinerziehenden.

    2.) Splitting gewährleist die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse und sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern verfassungsrechtlich geboten.
    Es diskriminiert keine Ehefrau oder den Partner mit dem niedrigeren Einkommen. Geringe Erwerbstätigkeitsquoten und niedrigere Durchschnittseinkommen von Frauen sind nicht Folge des Splitting-Verfahrens, sondern durch die wirtschaftlichen Verhältnisse am Arbeitsmarkt und die individuell aus vielfältigen Gründen getroffenen persönlichen Entscheidungen bedingt.

    3.) Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, in systematisch unterschiedlicher Weise die Freiheit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgestaltung einerseits - durch das Wahlrecht für die Zusammenveranlagung mit Splitting - und die Kind bedingten Belastungen andererseits - durch die Gewährung von Kindergeld oder den Abzug von Kinderfreibeträgen - nicht im Wege eines Familiensplittings zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist dass dem Gericht der Gesetzgeber dazu berufen, diese Regelungen zu überprüfen und möglicherweise zu ändern.

    4.) Die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Jahr 2008 ist bei summarischer Prüfung nicht auffallend zu niedrig und damit nicht verfassungswidrig, resümierten die Richter.

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