Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Mai 2026

  • § 20 EStG - Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

    Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflicht-teilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommen-steuerbar – auch wenn sie in Raten geleistet werden.

    So hat es aktuell der BFH entschieden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall übertrugen die Eltern auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge an den Sohn Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück.

    Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag gegenüber den Eltern, seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen.

    Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig, ohne dass Zin-sen zu entrichten waren.

    Die Tochter verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegen-über den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflicht-teilsergänzungsansprüche.

    Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Sohn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Tochter ab, ohne für deren Er-füllung einzustehen.

    Das FA und nachfolgend auch das FG gingen davon aus, dass die der Tochter im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teil-zahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30. 12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.

    In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Tochter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

    Entscheidung
    Der BFH sah dies jedoch anders.

    Er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.

    Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung, so der BFH, ist allein der seitens der Tochter gegenüber den Eltern er-klärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.

    Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflicht-teilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallende Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG.

    Denn die Abfindung wurde der Tochter außerhalb eines Leis-tungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögens-rechts (z. B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.

    Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.

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