Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2024

  • § 9 EStG - Zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Flugzeugführers mit wechselnden Einsatzorten

    Ein Flugzeugführer, der von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flug-hafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten er-bringt, die er als Flugzeugführer arbeitsvertraglich schuldet, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte.

    Erste Tätigkeitsstätte
    Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeit-gebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeit-nehmer dauerhaft zugeordnet ist.

    Die erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig anhand der arbeits (vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG).

    Zuordnung
    Die Zuordnung kann insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers vorgenommen werden.

    Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei we-der ausdrücklich erfolgen noch als solche dokumentiert werden.

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.

    Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere dann auszu-gehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).

    Sind dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen nicht vor-handen oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, ist nach den Regelbeispielen in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeit-nehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeits-woche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

    Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätig-keitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu er-bringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schul-det und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.

    Sachverhalt und Entscheidung
    Im Streitfall entschied das FG, dass der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufgrund dort ausgeübter Tätigkeiten am Flughafen hatte.

    Dabei ist zu beachten, dass in diesem Zusammenhang nur die am Boden erbrachten Tätigkeiten von Bedeutung sind.

    Dagegen bleiben Tätigkeiten, die während des Flugs erbracht werden, außen vor.

    Auch soweit der Steuerpflichtige im Cockpit eines Flugzeugs, welches noch am Boden steht, Tätigkeiten verrichtet, wird hier-durch keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet, da dieses aufgrund seiner Ortsunfestigkeit keine ortsfeste Ein-richtung darstellt.

    Entsprechendes gilt für Arbeiten zur Vor- bzw. Nachbereitung eines Flugs bzw. einer Flugtour in einem angemieteten außer-häuslichen Arbeitszimmer.

    Im Streitfall musste der Steuerpflichtige sich 70 bis 80 Minuten vor der geplanten Abflugzeit in ein Computersystem einloggen (sog. Check-in), Gespräche führen und sich anschließend mit der Kabinencrew treffen, um im Crewbus zum Flugzeug zu fah-ren.

    Diese Tätigkeiten vor jedem Flug zählen zu den arbeitsvertrag-lichen Pflichten des Steuerpflichtigen und gehören zu dem von ihm ausgeübten Beruf des Flugzeugführers.

    Damit hatte der Steuerpflichtige, wenn auch in geringem, so doch in hinreichendem Umfang Tätigkeiten in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers ausgeübt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind und die dem Berufsbild als Luftverkehrsflugzeugführer entsprechen.

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