Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2023

  • § 9 EStG - Erste Tätigkeitsstätte im Fall von Arbeits-bereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

    Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhe-zeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige war in A als Feuerwehrmann angestellt.

    Im Streitjahr (2016) war er an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt.

    In seiner Einkommensteuererklärung machte er Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

    Das FA setzte hingegen nur die Entfernungspauschale an.

    Das FG gab der Klage statt.

    Entscheidung
    Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

    Im Streitfall trugen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Schlussfolgerung, dass der Steuerpflichtige der Feuerwache B nicht dauerhaft zugeordnet worden ist und somit seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen konnte.

    Das FG hatte eine (dauerhafte) Zuordnung des Steuerpflich-tigen zur Feuerwache B allein mit der Begründung verneint, er sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nach entsprechender Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatz-stellen zu leisten, und sich dabei auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gestützt.

    Darin wird als Beschäftigungsdienststelle/-ort allgemein auf die verschiedenen Standorte hingewiesen, an denen der Steuer-pflichtige eingesetzt werden kann.

    Aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Regelung mag der Steuer-pflichtige zum Dienst an verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers verpflichtet sein.

    Ob der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen jedoch einer dieser betrieblichen Einrichtungen tatsächlich zugeordnet hat, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

    Sie rechtfertigt auch nicht den vom FG gezogenen (Umkehr-) Schluss, der Steuerpflichtige sei keiner dieser betrieblichen Einrichtungen zugeordnet worden.
    Denn allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrich-tungen tätig werden soll, steht seiner Zuordnung zu einer dieser betrieblichen Einrichtungen durch den Arbeitgeber nicht ent-gegen.

    Das FG wird nun im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob der Steuerpflichtige aus der Sicht ex ante B im Streitjahr zugeordnet war und dann, ob es sich in diesem Fall um eine dauerhafte Zuordnung handelte.

    Gelangt das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass eine solche dauerhafte Zuordnung vorlag, ist hinsichtlich der Frage, ob der Steuerpflichtige dort in dem erforderlichen Um-fang tätig geworden ist, zu beachten, dass nach Auffassung des BFH bei einem Angehörigen der Betriebs-/Werksfeuerwehr auch die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten, soweit diese an der ersten Tätigkeitsstätte abzuleisten sind, Tätig-keiten i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG darstellen, die arbeitsvertraglich geschuldet sind und dem Berufsbild der Betriebs-/Werks-feuerwehr entsprechen.

    Sollte das FG eine solche dienstrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte nicht feststellen können oder ist sie nicht ein-deutig, wird es des Weiteren zu prüfen haben, ob die Tatbe-standsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vorgelegen haben.

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