Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2019

  • § 4 EStG - Steuerliche Anerkennung von Darlehensver-trägen zwischen nahen Angehörigen

    Ein Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen hält dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn u. a. die getroffenen Zins- und Tilgungsvereinbarungen tatsächlich nicht durchgeführt werden.

    Dies ist der Fall, wenn unter anderem jahrelang keine Zins-zahlungen erfolgten.

    Ebenfalls nicht anerkannt werden Verträge, für die keine ver-bindliche Vereinbarung über eine Nachzahlung der Zinsen und eine Tilgung des Darlehens getroffen wurden, Sicherheiten fehlen, der Darlehensgeber nahezu nichts unternimmt, um die jahrelang ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen einzu-treiben, und wenn ein Darlehen auch nach Ablauf der Darle-henslaufzeit weder zurückgezahlt noch zurückgefordert wird.

    Hintergrund
    Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuer-rechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind.

    Sie müssen sowohl in der Gestaltung als auch in der Durch-führung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen ent-sprechen.

    Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungs-möglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können.

    Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsge-staltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen.

    Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu berücksichtigen.

    Dabei schließt nicht jede Abweichung einzelner Sachverhalts-merkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

    Von wesentlicher Bedeutung ist, ob die Vertragschancen- und risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind.

    Ferner ist von Belang, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Ange-hörigen oder um eine Vereinbarung etwa zwischen Eltern und minderjährigen Kindern handelt.

    Dabei hängt die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme ab.

    Bei einem verzinslichen Darlehen ist die Fremdüblichkeit grund-sätzlich insbesondere anhand der Vereinbarung über die Lauf-zeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der ge-schuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu über-prüfen.

    Bei Darlehen, die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dienen, beanstandet es die Rechtsprechung nicht, wenn das Darlehen unter im Einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird.
    Zwar bleibt auch in diesen Fällen eine Gesamtwürdigung der schuldrechtlichen Darlehensvereinbarungen erforderlich.

    Den Modalitäten der Darlehenstilgung und der Bestellung von Sicherheiten kommt in diesen Fällen aber erheblich geringere Bedeutung zu.

    Dies bedeutet aber nicht, dass diese Faktoren nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen wären.

    Ihnen kommt nur für sich allein keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

    Von entscheidender Bedeutung für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung und damit für die ertragsteuerrechtliche Aner-kennung ist in diesen Fällen dagegen grundsätzlich die tat-sächliche Durchführung der Zinsvereinbarung:
    Wenn laufende Zinsen vereinbart sind, müssen diese vertrags-gemäß gezahlt werden.

    Auch kann es ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts sein, wenn der Darlehensnehmer wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsleistungen aufzubringen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall war Darlehensgeber der Bruder des Ehemanns der Steuerpflichtigen und damit als deren Schwager naher Ange-höriger im Sinne der Fremdvergleichsrechtsprechung.

    Das FG erkannte das Darlehensverhältnis steuerrechtlich nicht an und stellte heraus, dass die fehlende Durchführung der Zins-vereinbarungen als entscheidendes Indiz für das Fehlen der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung anzusehen war.

    Hinzu kamen die fehlende Durchführung der Tilgungsverein-barung, das Fehlen von Sicherheiten und das weitgehende Fehlen von Bemühungen, ausstehende Zins- und Tilgungsleis-tungen einzutreiben.

    Interne Verbuchungen von Zinsaufwendungen durch Erhöhung des Darlehensbetrags entsprechen nicht der vertraglichen Ver-einbarung und haben auch wirtschaftlich keinen vergleichbaren Wert für den Darlehensgeber.

    Eine Zinsvereinbarung, die die Beteiligten über einen längeren Zeitraum nicht durchführen, kann nicht als ernsthaft gemeint beurteilt werden.

    In jedem Fall entspricht es nicht der Fremdüblichkeit, Dar-lehenszinsen nur „nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit und der Liquiditätslage“ zu zahlen.

    Ein fremder Dritter hätte Zahlungsschwierigkeiten seines Darlehensnehmers nicht über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingenommen, ohne ernsthafte Einziehungsversuche bzgl. der ausstehenden Zahlungen zu machen oder im Fall der Erfolglosigkeit ggf. das Darlehen zu kündigen und Vollstre-ckungsversuche zu unternehmen.

    Zumindest hätte ein fremder Dritter die Einräumung von Sicherheiten verlangt.

    PRAXISTIPP
    Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

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