Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Körperschaftsteuer - Mai 2017

  • § 5 KStG - Befreiung ausländischer Rechtsgebilde von der Körperschaftsteuer

    Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff ausgenommen.
    Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemein-nütziger Körperschaften einen Erwerbszweck begründen.

    Sachverhalt
    Klägerin war ein College einer britischen Universität, die als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks im Inland im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.

    Das FA erließ für das Streitjahr einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer.
    Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

    Entscheidung
    Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

    Die Klägerin habe aus ihrem Grundstück zwar Vermietungs- einkünfte erzielt, die als inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallen.

    Nach den bisherigen Feststellungen des FG lasse sich indes nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Körperschaft vergleichbar war.

    Es fehlten tragfähige Feststellungen zu der rechtlichen Struktur der Klägerin.

    Zudem lasse sich nicht beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit steuerbefreit war.

    Nach Art. 54 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union) gelten als Gesellschaften die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

    Dies schließt nach Auffassung des BFH Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschafts- teilnehmern auftreten, vom unionsrechtlichen Gesellschafts-begriff aus.

    Soweit aber im gemeinnützigen Bereich tätige Einrichtungen Güter oder Dienstleistungen, die zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich seien, erwerbsorientiert und gegen Entgelt anböten, stünden sie anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich.

    Vor diesem Hintergrund könnten auch vermögensverwaltende Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinnützigen Tätigkeiten Erwerbszwecken in diesem Sinne dienen.

    Allerdings lasse sich nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr nach deutschem Recht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und damit steuerbefreit war, sodass der Rechtsstreit unter diesem Aspekt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war.

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