Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Mai 2016

  • § 1 UStG -
    Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer


    Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung.
    Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.

    Sachverhalt
    In der Nähe des Unternehmens des Steuerpflichtigen gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte.
    Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, die von Auswärtsterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten, einen öffentlichen Park-platz zu finden.
    Zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um ihre Parkberechtigung zu verlängern.

    Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete der Unternehmer Abstellplätze in einem Parkhaus am Unter-nehmensort für monatlich 55 EUR pro Stellplatz an, um diese seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen.

    Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich – auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung – an den Park-raumkosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt der Steuerpflichtige unmittelbar vom Gehalt des je-weiligen Mitarbeiters ein.

    Das Finanzamt ging von steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an die Mitarbeiter aus. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen Zahlungen der Mitarbeiter.

    Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen hiergegen hatten keinen Erfolg.

    Entscheidung
    Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Unternehmer hat mit der verbilligten Parkraumüberlassung an seine Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatz-steuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dieser Leistungstatbestand ist weit auszulegen.

    PRAXISHINWEIS
    Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann. Der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden.

    Der Unternehmer hat seinen Angestellten gegen Kostenbe-teiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen.
    Unerheblich ist, dass der Steuerpflichtige diese Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.

    Anders als vom Steuerpflichtigen ausführt, erlaubt die Be-steuerung unentgeltlicher Leistungen keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienst-leistungen.
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Steuer-barkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an,

    - ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient

    oder

    - ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient.

    Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung.
    Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL für entgeltliche Lieferungen von Gegen-ständen oder Dienstleistungen nicht angelegt.

    PRAXISHINWEIS
    Einer Vorlage an den EuGH bedürfte es nicht. Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

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