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Einkommensteuer - März 2025
- § 7 EStG - Keine steuerliche
Förderung nach der Wohn-raumoffensive für Ersatzneubauten
Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neu-bau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert.
Dies hat das FG Köln aktuell entschieden.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungs-neubaus wurde u. a. eine steuerliche Förderung in § 7b EStG eingeführt.
Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine sog. Sonderab-schreibung i. H. v. 5 % der Baukosten, wenn durch Baumaß-nahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1. 2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 ge-stellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen herge-stellt werden und diese im Anschluss für mindestens zehn Jahre vermietet werden.
Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Ab-schreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Die Kläger waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilien-hauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirt-schaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard.
Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und er-richteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus.
Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten.
Das FA versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungs-neubau gemäß § 7b EStG (Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019).
Hiergegen zogen die Kläger vor Gericht.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Köln hob hervor, dass die Kläger durch die Baumaß-nahme keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen hätten.
Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahl-barem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaß-nahmen entgegenzuwirken.
Voraussetzung für die Förderung sei deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung stehe als zuvor.
Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu erset-zen, erhöhe dagegen nicht das Wohnangebot.
Der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energie-standard ändere nichts an dieser Beurteilung.
Unerheblich sei zudem, dass der Gesetzgeber für spätere Ver-anlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen habe.
Denn diese Förderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar.
Das Vorgehen der Kläger sei eher mit einer Sanierung ver-gleichbar.
Sanierungen seien jedoch nicht vom Förderzweck der Wohn-raumoffensive umfasst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Kläger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt.
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