Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2024

  • § 15 EStG - Vermietung von Appartements in einem Boardinghouse keine gewerbliche Tätigkeit

    Bei der Vermietung von Wohnungen kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines be-sonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse ‒ einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare ‒ unterneh-merische Organisation erforderlich ist.

    Dies ist bei Vermietung von Appartements in einem Boarding-house nicht der Fall.

    Grundsatz
    Die Vermietung von Wohnungen oder Appartements führt in der Regel auch dann zu Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung, wenn eine Vielzahl von Objekten vermietet wird.

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird nur dann überschritten, wenn eine Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherber-gungsunternehmen (Hotel) vorliegt.

    Dies ist dann der Fall, wenn Wohnungen wie Hotel- oder Pen-sionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig ange-boten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand be-finden, der die sofortige Vermietung zulässt.

    Dies ist dann der Fall, wenn Buchungen nicht vorliegen.

    Entscheidung
    Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln entschieden, dass die Vermietung einer Vielzahl von möblierten Appartements in einem Boardinghouse kein Gewerbebetrieb ist, auch wenn die Räume voll möbliert sind, vierzehntägig gereinigt werden und mit frischer Bett- und Frotteewäsche ausgestattet, mithin hotel-mäßig eingerichtet sind, es allerdings an der Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung fehlt.

    Im Streitfall

    - betrug die durchschnittliche Verweildauer der Mieter rund zwei Monate;

    - die Anreise erfolgte erst nach Abschluss des Nutzungsvertrags zu den üblichen Bürozeiten;

    - Ad-hoc-Buchungen bei Anreise waren nur in seltenen Aus-nahmefällen möglich;

    - es fehlte jegliche Außenwerbung am Objekt;

    - der mit einem Hotelbetrieb üblicherweise verbundene Kunden-verkehr und die Anbahnung von Beherbergungsverträgen war ausgeschlossen bzw. erschwert;

    - weitergehende und ins Gewicht fallende (Sonder-)Leistungen, die in personeller und organisatorischer Hinsicht signifikanten Aufwand erfordern, wurden nicht erbracht.

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