Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Erbschaftsteuer - März 2017

  • Für im Ausland gezahlte ErbSt gibt es keine Steuerer-mäßigung nach § 27 ErbStG

    Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb, ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

    Hintergrund
    Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen.

    Diese wird durch § 27 ErbStG abgemildert.

    Das Vermögen, das innerhalb eines Zehnjahreszeitraums erneut auf einen nahen Angehörigen durch Erbschaft übergeht, wird ermäßigt besteuert.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige ist Alleinerbe einer im Jahr 2007 verstorbenen Mutter.

    Die Mutter wohnte zusammen mit ihrer Tochter bis zu deren Tod im Jahr 2004 in Österreich. Die Mutter hatte nach dem Tod der Tochter ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Die Mutter war Miterbin der Tochter. Für ihren Erwerb wurde in Österreich ErbSt festgesetzt, die der Steuerpflichtige bezahlte.

    Deutsche ErbSt entstand nicht, da Tochter und Mutter keine Inländer waren und zum Nachlass der Tochter auch kein Inlandsvermögen gehörte.

    Der Steuerpflichtige beantragte wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG. Das FA erfasste die in Österreich geleistete ErbSt als Nachlassverbindlichkeit und lehnte die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG ebenso wie das FG ab. § 27 ErbStG setze voraus, dass der Vorerwerb der deutschen ErbSt unterlegen hat.

    Entscheidung des BFH
    Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I ist die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG nach Auffassung des BFH nicht zu gewähren.

    Die Steuerermäßigung setzt nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG voraus, dass für den Vorerwerb „nach diesem Gesetz“ eine Steuer zu erheben war.

    Die Steuerbefreiung sei deshalb nicht zu gewähren, wenn für den Vorerwerb keine Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, sondern eine Erbschaftsteuer nach ausländischem Recht festzusetzen war. Eine ausländische Steuer sei keine Steuer „nach diesem Gesetz".

    Erläuterungen
    Vorerwerbe, die nur im Ausland steuerpflichtig sind, führen somit nicht zu einer Minderung der Erbschaftsteuer für einen nachfolgenden, im Inland steuerpflichtigen Erwerb.

    Die Entscheidung ist konsequent, da die Erhebung von Steuern im Ausland nicht auf die deutsche Besteuerung angerechnet werden kann.
    Eine derartige Anrechnung könnte lediglich über Doppelbe-steuerungsabkommen oder vergleichbare Vereinbarungen sichergestellt werden.

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