Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Erbschaftsteuer - März 2015

  • § 14 ErbStG - Berücksichtigung von Vorerwerben

    Wurde die auf eine Vorschenkung entfallende Schenkungsteuer seinerzeit unzutreffend und überhöht festgesetzt, ist sie bei der Besteuerung einer nachfolgenden Schenkung nur in zutreffender niedrigerer Höhe anzurechnen.

    Sachverhalt
    Der Vater der Steuerpflichtigen räumte 2004 seiner Tochter die Versicherungsnehmerstellung in einer Lebensversicherung ein und trat ihr auch das zugehörige Beitragskonto ab.

    Der Lebensversicherer stellte den Versicherungsvertrag 2006 um.
    Die Klägerin hatte von ihrem Vater bereits mehrere Vor-schenkungen erhalten.

    Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer für die Übertragung der Lebensversicherung unter Berücksichtigung der letzten Vorschenkung fest, berücksichtigte dabei als anrechenbare Steuer allerdings nicht die sich aus dem letzten Steuerbescheid aus 2004 ergebende Steuer als höhere Steuer im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.

    Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch vertrat die Steuer-pflichtige die Auffassung, als anzurechnende Steuer für den Vorerwerb sei die gemäß Schenkungsteuerbescheid aus 2004 festgesetzte höhere Steuer zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

    Entscheidung
    Die Klage war nicht erfolgreich. Das FG entschied, dass die unzutreffende Ermittlung zwar nicht für die streitige Steuer-festsetzung des nachfolgenden Erwerbs zu übernehmen sei, da die freigiebige Zuwendung erst zum 15.11.2006 vollzogen worden sei.

    Bei einem Vertragspartnerwechsel muss – entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung – der andere Vertragspartner (hier: die Versicherung) dem Wechsel zustimmen.

    Das Finanzamt hatte die Vorerwerbe auch zutreffend berück-sichtigt. Der Abzug der Steuer nach § 14 Abs. 1 ErbStG richte sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nach der tatsächlich ermittelten Steuer.

    Zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sei vielmehr nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person ver-braucht hat (BFH 2.3.05, II R 43/03, BStBl II 05, 728; 18.5.11 II R 10/10, BFH/NV 11, 2063). Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    PRAXISHINWEISE
    Der steuerliche Berater wird bei der Prüfung der Vorerwerbe auch die Richtigkeit der vorherigen Steuerfestsetzungen, insbesondere im Hinblick auf die berücksichtigten Freibeträge prüfen müssen.

    Die Hinzurechnung eines „wieder auflebenden Freibetrags“ bei Schenkungsketten über zehn Jahre hinaus ist unzulässig. Von der Steuer ist die Steuer abzuziehen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
    Anstelle dieser Steuer kann die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu ent-richtende Steuer abgezogen werden, wenn diese höher ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

    Maßgebend für die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist auf Grundlage der Entscheidung des FG Münster nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die zutreffende Steuer.

    Mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wollte der Gesetzgeber unbillige Folgen für diejenigen Steuerpflichtigen vermeiden, die sich insbesondere durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze ergeben können.
    Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbe-zogenen Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist vor diesem Hintergrund die „zutreffende“ Steuer, also nicht immer die tatsächlich festgesetzte Steuer (BFH 9.7.09, II R 55/08, BStBl. II 2009, 969).

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