Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juni 2025

  • § 5 EStG - Bildung einer Rückstellung für Steuernach-forderungen nach Außenprüfung

    Die Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steu-erentstehung zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernach-forderung rechnen muss.

    Dies ist nach dem Ende des Wertaufhellungszeitraums frühes-tens in dem Jahr der Fall, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. „aufdeckungsorientierte Maßnahme“), und zwar unabhängig davon, ob der Steuernach-zahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht.

    Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für unge-wisse Verbindlichkeiten zu bilden.

    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbind-lichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer ‒ ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch un-gewissen ‒ Verbindlichkeit.

    Für die Rückstellungsbildung reicht es nicht aus, dass nach all-gemeiner Erfahrung im Anschluss an Außen- und Fahndungs-prüfungen häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rech-nen ist.

    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bil-den, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der „aufde-ckungsorientierten Maßnahme“ bezeichnet wird.

    Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des FG Münster Rückstellungen für Steuernachforderungen aus einer Außen-prüfung grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerent-stehung zu bilden, sondern frühestens in dem Jahr, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuer-hinterziehung zugrunde liegt oder nicht (insoweit entgegen H 4.9 EStH).

    Beachten Sie …
    Das FG hat die Revision zugelassen, weil das FG die Frage, ob eine Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berück-sichtigen ist, abweichend von der Verwaltungsauffassung beant-wortet.

    Die Revision wurde eingelegt.

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