Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2023

  • § 3 EStG - Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG sind un-eigennützig gewährte Unterstützungsleistungen.

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschge-schäfts erbracht werden, können daher nicht als Beihilfe quali-fiziert werden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die durch öffentliche Beihilfen unterstützte Betreuung von Kindern uneigennützig ge-währt wurde und somit die Voraussetzungen für eine Steuer-freiheit nach § 3 Nr. 11 EStG vorlagen oder ob die Leistungen im Rahmen eines der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG entgegenstehenden entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht wurden.

    Letzteres lag im Streitfall vor, sodass das FA zu Recht die An-wendung von § 3 Nr. 11 EStG versagt hatte.

    Entscheidungsgründe
    Das FG Sachsen-Anhalt stellte heraus, dass die von einer Er-ziehungsfachstelle erbrachte Betreuung von Kindern bzw. Jugendlichen im Rahmen eines der Anwendung von § 3 Nr. 11 EStG entgegenstehenden entgeltlichen Austauschgeschäfts er-folgt, wenn u. a.

    - die frei verhandelte, nach marktwirtschaftlichen Prinzipien kal-kulierte, als „Entgelt“ bezeichnete Vergütung für die Betreuung, Erziehung, Verpflegung und Unterbringung von zwei Kindern deutlich über den Ersatz der der Erziehungsfachstelle ent-stehenden Aufwendungen hinausgeht und der erzielte Gewinn das 1,5-Fache des durchschnittlichen Bruttoverdienstes vollzeit-beschäftigter angestellter Erzieher beträgt,

    - die Vergütung zu rund 3/4 auf Personalkosten und nur zu 1/4 auf Sachkosten und betriebsnotwendige Aufwendungen entfällt und grundsätzlich auch im Fall der Abwesenheit des Kindes/ Jugendlichen lediglich gekürzt um das Verpflegungsgeld weiter-gezahlt wird

    und

    - nicht die unentgeltliche Übernahme der Betreuungsver-pflichtung im Vordergrund steht, sondern das Tätigsein mit Entgelterzielungsabsicht, weil die Zahlungen für die Aufnahme der zu betreuenden Kinder die wesentliche Erwerbs- und Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau darstellen.


    Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen nicht um Zahlungen im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, sondern um eine sonstige betreute Wohnform i. S. d. § 34 SGB VIII handelte und die Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschge-schäfts erbracht worden waren.

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